Kocherthürn.
-103
K. stand init den Gemeinden Gosheim (Gochsen):Bürg
und Stein am Kochcr in einer sog. Markgenossenschast.
Gleichwie im einzelnen Dors bei unsern Altvordern der Wald
nnd die Wcide nicht getheilt wurden, sondern Alle cin Nutznngs-
recht daran hatten, Rinder und Schafe ans die Weide, Schwcine
zur Mast trieben, Holz schlugen nnd anderen Gebrauch machten,
was man Gemeinschaft, Genossenschaft der Mark, deS ungetheilten
Landes nannte: so traten auch nicht selten, besonders in Ober-
dentschland, zwei nnd mehr Dörfer in eine Markgenossenschaft,
Gemeinschaft an Wald nnd Weide, zn gemeinsamem Feld- und
Waldgericht und dgl. zusammen. (Vgl. Waitz, Dentsche Ver-
fassnngsgesch. t. 2. A. 119. 123 fs.)- Wann und in welcher
Ausdehnnng dies die genannten drei Törfer gethan haben, ist
nicht mehr nachznweisen.
Wir sinden nur Folgendes: 1458 jind anf St. Simon und
Judastag beisammen gewesen und haben sich nntcrredet, wie es hinfür
gehalten werden soll in der Mark: ttnnz Echter, als von der Herren
wegen von Weinsberg und seines Schwähers, als ein Märter des
Schlosses und Doris und der armen Leut zum Stein am Kocher; Cber-
hard v. Gemmingen als vor sein selbst und des Schlosses Gochsen nnd
der Seinigen wegen in Thnrner Mark gehörig; Hans von Sickingen
als von derer von Kocherthnrn wegen in Beiwesen etlicher armen Lent
in Thnrner Mark. Es werden bestellt: zween beeidigte Schützen, die
Aecker, Wiesen, Weingärten nnd Gärten zn behüten und zu bewahren,
je 2 beeidigte Holzmeister von Thürn, Bürg und Stein, das Holz nach
Gelegenheit der Wälder auszugeben, den armen Lemen nuch Nolhdurst
ohn Gefährde zu überlassen, den 3 Schlössern Gochsen, Stein nnd
Lobenbach nach Ziemlichkeit Bauholz zn geben, desgleichen dcr Priester-
schaft Hol; so viel ihnen gebührt, die Strafen einzuziehen und jährlich
Rechnung zu thun von allen Sachen vor den Markherren nnd etlichen
von den armen Leuten. Zu Ende des 15. Jahrhunderts vereinigen sich
Endris v. Grnmbach, Deutschordens Komthur, als oberster Markherr der
Würde nach, von wegen Deutschordens-Unterthanen in der Mark Kocher-
rhürn nnd sür etwaige Frevel Jedermann, Edel und Unedel, Pfaff oder
Laien, Reich oder Arm, nach der Einnng zu strafen; desgleichen Phi-
lipp v. Weinsberg, Erbkämmerer, als Milmarkherr von wegen der
Seinigen zn(m) Stein und Eberhard v. Gemmingen, Kammermeister,
vor sein selbst und des Schlosses und der Seinen wegen. Die hiebei
vereinbarte Markordnuvg wird später immer wieder als giltig aner-
kannt und noch 1724 seierlich erneuert. Sie vermochte aber von An-
fang an nicht Streitigkeiten zwischen den Markungsgenossen abzuschneiden.
Beispiele: 1604 beschwert sich Bernols von Gemmingen bei der Leutsch-
ordens-Regierung in Mergentheim, daß, als er einen Bürger von Neuen-
stadt, Hans Backher, im Kocher nnteihalb seinem Schloß Bürg in
seinein eigenthüinlichen Fischwasser todt gefunden nnd anf seiner Werdt-
wiesen gleich daneben habe begraben lassen, weil dersetbe ein sehr un-
ordentliches Leben geführt und den Tag zuvor iin Wirtshaus zu Bürg
-103
K. stand init den Gemeinden Gosheim (Gochsen):Bürg
und Stein am Kochcr in einer sog. Markgenossenschast.
Gleichwie im einzelnen Dors bei unsern Altvordern der Wald
nnd die Wcide nicht getheilt wurden, sondern Alle cin Nutznngs-
recht daran hatten, Rinder und Schafe ans die Weide, Schwcine
zur Mast trieben, Holz schlugen nnd anderen Gebrauch machten,
was man Gemeinschaft, Genossenschaft der Mark, deS ungetheilten
Landes nannte: so traten auch nicht selten, besonders in Ober-
dentschland, zwei nnd mehr Dörfer in eine Markgenossenschaft,
Gemeinschaft an Wald nnd Weide, zn gemeinsamem Feld- und
Waldgericht und dgl. zusammen. (Vgl. Waitz, Dentsche Ver-
fassnngsgesch. t. 2. A. 119. 123 fs.)- Wann und in welcher
Ausdehnnng dies die genannten drei Törfer gethan haben, ist
nicht mehr nachznweisen.
Wir sinden nur Folgendes: 1458 jind anf St. Simon und
Judastag beisammen gewesen und haben sich nntcrredet, wie es hinfür
gehalten werden soll in der Mark: ttnnz Echter, als von der Herren
wegen von Weinsberg und seines Schwähers, als ein Märter des
Schlosses und Doris und der armen Leut zum Stein am Kocher; Cber-
hard v. Gemmingen als vor sein selbst und des Schlosses Gochsen nnd
der Seinigen wegen in Thnrner Mark gehörig; Hans von Sickingen
als von derer von Kocherthnrn wegen in Beiwesen etlicher armen Lent
in Thnrner Mark. Es werden bestellt: zween beeidigte Schützen, die
Aecker, Wiesen, Weingärten nnd Gärten zn behüten und zu bewahren,
je 2 beeidigte Holzmeister von Thürn, Bürg und Stein, das Holz nach
Gelegenheit der Wälder auszugeben, den armen Lemen nuch Nolhdurst
ohn Gefährde zu überlassen, den 3 Schlössern Gochsen, Stein nnd
Lobenbach nach Ziemlichkeit Bauholz zn geben, desgleichen dcr Priester-
schaft Hol; so viel ihnen gebührt, die Strafen einzuziehen und jährlich
Rechnung zu thun von allen Sachen vor den Markherren nnd etlichen
von den armen Leuten. Zu Ende des 15. Jahrhunderts vereinigen sich
Endris v. Grnmbach, Deutschordens Komthur, als oberster Markherr der
Würde nach, von wegen Deutschordens-Unterthanen in der Mark Kocher-
rhürn nnd sür etwaige Frevel Jedermann, Edel und Unedel, Pfaff oder
Laien, Reich oder Arm, nach der Einnng zu strafen; desgleichen Phi-
lipp v. Weinsberg, Erbkämmerer, als Milmarkherr von wegen der
Seinigen zn(m) Stein und Eberhard v. Gemmingen, Kammermeister,
vor sein selbst und des Schlosses und der Seinen wegen. Die hiebei
vereinbarte Markordnuvg wird später immer wieder als giltig aner-
kannt und noch 1724 seierlich erneuert. Sie vermochte aber von An-
fang an nicht Streitigkeiten zwischen den Markungsgenossen abzuschneiden.
Beispiele: 1604 beschwert sich Bernols von Gemmingen bei der Leutsch-
ordens-Regierung in Mergentheim, daß, als er einen Bürger von Neuen-
stadt, Hans Backher, im Kocher nnteihalb seinem Schloß Bürg in
seinein eigenthüinlichen Fischwasser todt gefunden nnd anf seiner Werdt-
wiesen gleich daneben habe begraben lassen, weil dersetbe ein sehr un-
ordentliches Leben geführt und den Tag zuvor iin Wirtshaus zu Bürg