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Österreichisches Archäologisches Institut [Editor]
Jahreshefte des Österreichischen Archäologischen Institutes in Wien — 1.1898

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Wilhelm, Adolf: Ein Vertrag des Maussollos mit den Phaseliten
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https://doi.org/10.11588/diglit.19227#0167

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des Bedingungssatzes darauf hinzuweisen scheint, dass es sich um bereits be-
stehende, nicht erst künftig sich ergebende Verpflichtungen handelt, wird der
Satz allgemein zu fassen sein, als Nachtrag zu den uns verlorenen Bestimmungen,
auf die Z. 8 durch xafroxi Tüpoyeypjaj/äjxca verweist. Diese Lesung yeypJaJVjxai ist
geboten, wenn der theilweise zerstörte Buchstabe vor -xat, ein tz ist. Aller-
dings schien mir derselbe dem Abklatsche nach allenfalls auch ein v sein zu
können; doch theilt mir Erich Pernice freundlichst mit, er halte mit Rücksicht
auf die Beschädigung des Steines % für sicher. Übrigens fiele es auch schwer
für a.vxat eine angemessene Ergänzung zu finden; in einem Zusätze, der etwa
durch acp' ag xa eingeleitet, den Zeitpunkt ausdrücklich bezeichnete, von dem an
die dreimonatliche Frist gerechnet ist, wäre der Coniunctiv des Aoristes zu
erwarten. Auch ist es wohl selbstverständlich, dass die Frist von der rechts-
kräftig erfolgten Verurtheilung an und, falls diese durch den vorliegenden
Vertrag ausgesprochen oder bestätigt war, eben von dessen Abschluss an läuft.

Erheblichen Schwierigkeiten unterliegt die Ergänzung der Zeilen 2, 4 und 6.
Ich beginne mit der letzteren. Alle Erwägung hat von s^aipwvceg xö ßaat- auszu-
gehen, e^aipetv ,herausnehmen' findet sich im Gegensatze zu svxtö'evat, wie acpaipetv
so häufig10) im Gegensatze zu Ttpo^xifrevat, in einer auf spätere Abänderung bezüg-
lichen Bestimmung des Vertrages zwischen Lyttos und Hierapytna.17) In dem
Sinne des Herausnehmens, Weglassens (z. B. aus einer Reihe von Bestimmungen)
kann das Wort vielleicht auch hier verstanden werden. Der Vorschlag, den R. Schöll
zweifelnd, wie selbstverständlich, bei Judeich vortrug, 8%xa tos -/wpla. MJaüaaüUAog
ypatLr^xoci — i^aip&vxzc, xo [iocii[Xm<;. scheint mir keinen fasslichen Gedanken und keine
mögliche Fügung zu ergeben, geht aber richtig von der Erwägung aus, dass e&i-
petv in jener Bedeutung an dieser Stelle nur dann zu begreifen ist, wenn im Vor-
angehenden gewissermaßen ein Complex namhaft gemacht oder gedacht war, dem
ein bestimmtes Glied entnommen werden soll. Der ganze Satz bezieht sich auf
Eidesleistung. In seinem Inhalte ist der Eid für beide vertragschließende Theile
gleich (y.axa xauxaIS) s[i,p.everv iolq wjjLoXoyrjixevotg); nur die Formel des Schwures, der
den Eid begleitet, kann hier wie sonst für jeden einzelnen verschieden sein. Bei

1C) P. Graetzels Sammlung solcher Bestimmungen M. Frankel, wie mir scheint, irrig: „welche Maß-

(De pactionum inter Graecas civitates factarum . . . nahmen eine jede der beiden Städte innerhalb

appellationibus etc. 58) ist unschwer zu vervoll- ihres eigenen Interessenkreises künftig auch

ständigen. Einen gleichartigen Satz des Freundschafts- belieben möge". Ot"/.eTog wird auch hier, wie sonst

Vertrages zwischen Sardes und Ephesos (Inschriften (vgl. z. B. oJxEtoxspos xcapoj Polyb. III 8, 9) ,ge-

von Pergamon II 268) DE Z. 2Qf. xaü-a öi üuäp/Eiv eignet, angemessen' bedeuten.

iapSiavotj v.cd 'EcfsaEotc; slg xbv äTtavta xpovov xat 17) In Michels Recueil n. 29, Z. 6 f.

e;'.v h ai TtoXstg olxstÖTspov ßcuXs'jatovTai übersetzt ls) Vgl. Thuk. V 18, 9.
 
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