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Österreichisches Archäologisches Institut [Hrsg.]
Jahreshefte des Österreichischen Archäologischen Institutes in Wien — 1.1898

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Szántó, Emil: Bronzeinschrift von Olympia
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https://doi.org/10.11588/diglit.19227#0217

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nämlich das Vermögen des Verbannten von staatswegen eingezogen, so konnte eine
Restitution desselben, sei sie legal oder illegal, nur wieder von Organen des Staates
vorgenommen werden. Nach attischem Recht erfolgt mit jeder Verbannung,
außer bei der wegen unfreiwilligen Mordes und beim Ostrakismos, Gütereinziehung
durch den Staat (vgl. Meier-Schömann, Att. Process [Lipsius] II 958). Die delischen
Amphiktionen haben freilich, wie aus CIA II 814 b Z. 25 ff. hervorgeht, bei
aetxpuyta normierte Geldstrafen verhängt, doch bezog sich dort das Verbannungs-
urtheil nur auf die heilige Stätte. Endlich beweist der in den beiden ersten
Paragraphen unseres Gesetzes gebrauchte Ausdruck cauöaiwusv schlechthin die
Einziehung zu Gunsten des Staates. Aus diesen Schwierigkeiten führt zunächst
die Annahme, dass das widerrechtliche Verbannungsurtheil schon erfolgt und
die Verbannung schon ins Werk gesetzt sein konnte, ohne dass auch schon die
Einziehung des Vermögens erfolgt war, so dass dieses sich auch im Besitze der
dj'/iaxBic, befinden konnte. Sodann konnte sich das Verbot der Vermögensrück-
stellung auch auf diejenigen Flüchtlinge beziehen, die sich freiwillig aus politi-
schen Gründen in Verbannung begeben hatten und gegen die daher weder ein
Verbannungsurtheil erfolgt noch die Confiscation der Güter verhängt worden
war. Diese etwa als herrenlos einzuziehen, konnte aber der Staat keine Anstalten
treffen, weil der freiwillig Exilierte zurückkehren konnte und, wenn er nicht
zurückkehrte, für seinen Todesfall das Erbrecht der ay^taxetg eintrat. Eine beson-
dere Obsorge der nächsten Verwandten, ja sogar des Geschlechtes oder selbst
höherer Einheiten für das Vermögen des einzelnen ist überdies innerhalb des
griechischen Rechtes begreiflich, wo uns eine Art Eigenthumsrecht der Familie
in einem Heimfallsrecht, in einer zu Gunsten der Familie beschränkten Testier-
freiheit und ähnlichen Grundsätzen, überall entgegentritt.

Der Grund des Verbotes der Vermögensrückerstattung an die Flüchtlinge
kann nur in dem Wunsche liegen, ihre Rückkehr zu erzwingen, bei welcher sie
natürlich in ihren Besitz wieder eingewiesen worden wären, während Ausfolgung
des Vermögens sie mit dem Leben in der Fremde vielleicht befreundet hätte.

§ 5. od Se xt xaiJTtov Ttap xö ypajji|ia xoceoi, a-noxtvexw hml&aiov z& extcs^« v.od
tw xa äizoS&xai. Mit Strafe bedroht ist in diesem Absatz natürlich nur die Über-
tretung des im vorhergehenden Paragraphen festgesetzten Verbotes, wenn sich
auch die Unbehilflichkeit des Ausdruckes auf weiter gehende Übertretungen be-
ziehen ließe. Das au in Taüxwv ist aus dem Nominativ eingedrungen und die
Form daher Genetiv Neutr. Plur., wie in einem gleichen Falle Dittenberger,
Inschriften von Olympia zu n. 3 Sp. 9 erkannt hat. Die Strafe des Duplums, bei
 
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