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Österreichisches Archäologisches Institut [Hrsg.]
Jahreshefte des Österreichischen Archäologischen Institutes in Wien — 1.1898

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Szántó, Emil: Bronzeinschrift von Olympia
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https://doi.org/10.11588/diglit.19227#0221

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2og

Nach der Schlacht bei Chaironeia zog Philipp in den Peloponnes und erreichte
dort die Unterwerfung wie der meisten Staaten, so auch der Eleier (Aelian VI i).
Bis 338 hatten sich also die Verhältnisse in Elis nicht verändert. Nur eine
Bürgschaft für den Fortbestand der Oligarchie konnten ferner die Bestimmungen
des von Philipp abgehaltenen Bundestages zu Korinth sein. Garantierten sie doch
die Erhaltung der augenblicklich bestehenden Verfassungen und bedrohten die-
jenigen, die sie zu stürzen unternahmen, mit dem bewaffneten Einschreiten des
gesammten Bundes.

Aber zwei Bestimmungen des Bundesvertrages mussten auf die Verhältnisse
in Elis zurückwirken. Zunächst die Bestimmung, dass in den Bundesstädten zu
politischen Zwecken keine Todesurtheile, Verbannungen, Gütereinziehungen, Land-
auftheilungen, Schuldenerlässe und Sclavenbefreiungen stattfinden dürften, ein
Verbot, das unter die Controle des Bundesrathes und bestimmter Commissäre
gestellt war: [Dem.] XVII 15 eaz1. yap ev zotig, awd-rf/.vm; eiUjJieXercrö'ai zobc, auvsSpeöov-
xag xxl zobc, eizl zy xoiv^j cpoXax^j xexayjiivous ötmc, ev zotic, xoivcovouaaig toXectc xrjg eipWjS
fjLYj yiyvwvxat. ■9-avaxo!, %od cpuyai -reapa zobc, xeipevouc, zotig uoXeat v6|xoi>$, \\rfie xprjjxdxwv
orjiisüaeig, \vqoe y/j; ÄvaSaa|jiot, [xrße xp£®v ä.%owmi, [irfie oouXwv eXsitö-spcoasic; e%\
vewxepia|_iG3. Wollte man in Elis dieser Bestimmung nachkommen, so hatte man
bei bestehender oligarchischer Verfassung weniger auf die Verhütung der demo-
kratischen Übel, wie Landaufteilungen, Schuldenerlässe, Sclavenbefreiungen be-
dacht zu sein, als auf die der oligarchischen Mißstände, wie Todesurtheile, Ver-
bannungen und Gütereinziehungen. Die beiden letztgenannten werden denn auch
in unserem Gesetze verboten, dem Wortlaute nach sogar in weiterem Umfange, als
es der Bundesvertrag erheischte, indem nicht einmal Verbannungen auf Grund
der Gesetze (wie die wegen Todtschlages) ausgenommen werden, vielleicht weil
sich diese Ausnahme von selbst verstand.

Eine zweite Bestimmung des Bundestages zu Korinth verfügte, dass Flücht-
linge aus den Bundesstädten mit bewaffneter Hand nicht zum Kriege gegen
eine andere Bundesstadt ausziehen dürften, widrigenfalls die Stadt, aus der sie
auszögen, als außerhalb des Bundes stehend angesehen werden müsste: [Dem.]
XVII 16 eaxi yap yeypa|xjJL£Vov, ex xcöv 7i6Xeü)v xöv xotvwvouaföv xfj; etpTjvrjg f-irj e^stvat
cpuyäoag 6p[i,^aavxag SraXa eracpspetv enl TtoXsfitp i%\ [xrjSejit'av uoXcv xwv [xexsxouawv zyjg
sipTjvr^. ei de p), excraovSov elvca xrjv ttoXiv, et, fjg av opu^awaiv. Offenbar liegt die 1-atio
dieser Bestimmung darin, dass die Bundesstädte für ein mildes Regiment, das
niemanden zur Flucht außer Landes nöthigt, verantwortlich gemacht werden sollen,
damit die Bundesstädte von den üblichen bewaffneten Einfällen fremder Flüchtlinge

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