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Österreichisches Archäologisches Institut [Hrsg.]
Jahreshefte des Österreichischen Archäologischen Institutes in Wien — 1.1898

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Provisorisches Statut für das k.k. österreichische archäologische Institut in Wien
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https://doi.org/10.11588/diglit.19227#0227

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BEIBLATT

Provisorisches Statut
für das k. k. österreichische archäologische Institut in Wien.

Genehmigt mit Erlass des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 30. December 1897, Z. 2820.

§ I.

Das k. k. österreichische archäologische Institut
hat die Aufgabe, die vom Staate unternommenen
oder geförderten Forschungen auf dem Gebiete der
classischen Archäologie zu leiten und zu überwachen.

Das Institut ist eine Staatsanstalt und wird aus
Staatsmitteln dotiert und erhalten.

§ 2-

Zum "Wirkungskreise des Institutes gehören:

a) die Durchführung archäologischer Reisen,
Expeditionen und Grabungen;

b) die Herausgabc wissenschaftlicher Publi-
cationen;

c) die Oberleitung der selbständigen staatlichen
Antikensammlungen;

d) die Überwachung aller staatlich sub-
ventionierten archäologischen Grabungen;

c) die Förderung der archäologischen Studien
österreichischer Stipendiaten im Auslande.

§ 3-

Der durch das Allerhöchst genehmigte Statut
vom 21. Juni 1873, R. G. Bl. Nr. 131 bestimmte
Wirkungskreis der k. k. Central-Commission für
Erforschung und Erhaltung der Kunst- und histo-
rischen Denkmale, insbesondere der I. Section dieser
Commission, bleibt durch die Aufgaben des archäo-
logischen Institutes unberührt.

Bei allen wichtigeren inländischen Angelegen-
heiten hat das Institut im Einvernehmen mit der
Central-Commission für Kunst- und historische Denk-
male vorzugehen und sich ihrer Unterstützung
gewärtig zu halten.

§ 4-

Das österreichische archäologische Institut hat
seinen Sitz in Wien und untersteht unmittelbar dem
Ministerium für Cultus und Unterricht.

Jahreshefte des österr. archäol. Institutes, Bd. I Beiblatt.

§ 5-

An der Spitze des Institutes steht ein vom
Kaiser ernannter Director mit dem Range und den
Bezügen eines ordentlichen Professors der Wiener
Universität.

Demselben sind beigegeben: ein Vicedirector
mit dem Range und den Bezügen der VII. Rangs-
classe der Staatsbeamten und vier Secretäre mit dem
Range und den Bezügen der VIII. Rangsclasse der
Staatsbeamten. Diese Functionäre werden vom
Minister für Cultus und Unterricht ernannt.

Dem Institute ist ferner das erforderliche Hilfs-
personale für den Kanzlei- und Rechnungsdienst
beigegeben.

Für die Agenden technischer Natur sind die
erforderlichen Fachkräfte von Fall zu Fall gegen
entsprechende Remuneration vom Director des
Institutes beizuziehen.

Den außerhalb Wiens verwendeten Functionären
des Institutes werden zu ihren normalmäßigen Be-
ziigen in der Regel besondere Zulagen bewilligt.

§ 6.

Der Director hat alljährlich dem Ministerium
für Cultus und Unterricht einen ausführlichen Jahres-
bericht über die Thätigkeit und über die finanzielle
Gebarung des Institutes zu erstatten.

Demselben obliegt es ferner, an dieses Ministerium
in allen wichtigeren Angelegenheiten, so insbesondere
bezüglich der Berufung von Mitgliedern, der Personal-
angclcgenheiten der Vorstände der selbständigen
staatlichen Antikensammlungen und der Functionäre
des Institutes, der Aufnahme des Hilfspersonales,
der Bewilligung ständiger Remunerationen, der
Organisation größerer, namentlich aller neuen Unter-
nehmungen die entsprechenden Vorschläge zu erstatten.

Der Director ist dem Ministerium für die Ge-
barung mit jenen Geldverlägen verantwortlich, welche
alljährlich dem Institute in Verwaltung gegeben werden.

I
 
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