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Österreichisches Archäologisches Institut [Hrsg.]
Jahreshefte des Österreichischen Archäologischen Institutes in Wien — 1.1898

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Premerstein, Anton von: Die Anfänge der Provinz Moesien
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https://doi.org/10.11588/diglit.19227#0303

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gewöhnlichen Einbruchstelle der Barbaren, am steil
abfallenden Uferrande frühzeitig Castelle errichtet
worden. Ovid nennt als solche ex Ponto IV 9, 79
das von Domitian zum Legionslager erhobene Troesmis
und ebenda 18, 11 ff. Aegisus, welches später ganz
hinter Troesmis zurücktritt, als ,vetus urbs' sagenhaften
Ursprunges und Hauptfestung der Thraker (vgl. IV
7, 21 ff.; Tomaschek in Pauly-Wissowas RE I 477.)

An der Ostküste des spateren Moesjens lagen
endlich die griechischen Gründungen Istros, Tomis,
Kallatis, Dionysopolis, Odessos, Mesembria, deren
ursprünglich ionische Bewohnerschaft stark mit'
gotischen und sarmatischen Elementen versetzt war
(Müllenhoff, DA III 160). Diese Handelsplätze haben
nicht nur vermöge ihrer stammverschiedenen Be-
völkerung, sondern insbesondere wegen ihrer städti-
schen Gestaltung seit jeher eine verwaltungsrechtliche
Ausnahmestellung eingenommen.

Nach dem Auseinandergesetzten zerfällt das spätere
Moesien zur Zeit der römischen Occupation in zwei
große .Stammesgebiete, ein dardanisch-moesisches und
ein getisch-lhrakisches, zu welchen dann noch als
drittes das Territorium der griechischen Küsten slädte
kommt. Dieser dreifachen Gliederung entspricht bis
zurZeit Domitians die römische administrative Ordnung.
Etwa zu Beginn unserer Ära entsteht im Lande der
Dardaner, Moeser und Triballer ein römischer District
mit einem Legionscommando, welches zunächst in
der Dardania, dann seit Tiberius am moesischen
Donauufer seinen Sitz hat. Dagegen war das Geten-
land, der mittlere und östliche Theil des nach-
maligen Untermoesiens von Augustus dem thrakischen
CJientelstaate zugewiesen, bei dem es bis 46 n. Chr.
verblieb, um dann noch bis Ende des zweiten Jahr-
hundertes wenigstens rechtlich einen Theil der
provincia Thracia zu bilden. Der schmale Küsten-
Streifen mit den Griechenstädten endlich stand bereits
seit Augustus, allerdings nur nominell, unter römischer
Herrschaft und war zuerst an Maccdonien, später an
den moesischen District angegliedert.

II. Die römische Landschaft an der unteren
Donau bis auf Domitian.

Die Kriege der Römer an der unteren Donau,
wie in Thrakien, sind im letzten Jahrhunderte der
Republik sämmtlich von den Statthaltern Macedo-
niens geführt worden (Zippel S. 157 fL; Aug. Willi.
Zumpt, De Macedoniae Romanorum provinciae praesi-
dibus, Comment. epigr. II 153—272). Dasselbe gilt
von der früheren Zeit des Augustus. M. Licinius
Jahreshefte dos österr. archäol. Institutes Bd. I Beiblatt.

Crassus (Cos. 724/30: über ihn Prosopogr. II 275
n. 126; Gardthausen, Augustus II 211, 35), der im
J. 725/29 das große Eroberungswerk an der unteren
Donau erfolgreich begann (Mommsen, RG V 12 ff.;
Zippel S. 235 ff.), war nach Dio LI 23, 2 eg ie -zyjv
MaxsBovtav v.cd sg t'/jv 'EXXdda icsi-upO-sig, also con-
sularischer Proconsul von Macedonien. Mit diesem
Imperium vereinigte er jedoch als Befehlshaber
kaiserlicher Truppen — andere gab es damals im
römischen Reiche nicht — die Befugnisse eines
kaiserlichen Mandatars, d. i. nach der später geläu-
figen Ausdrucksweise eines legatus Caesaris pro
praetore (vgl. L. Ganter, Die Provinzialverwaltung der
Triumvirn 5off.); er war, wie Dio LI 24, 4 (vgl. LI
25, 2) bezeugt, nicht aü~o-/.pec~(op axpa-ur^dj (anders
Zippel S. 242). Diese staatsrechtlich bemerkens7
werte Doppelstellung, die ich an anderem Orte ein-
gehender erörtern werde, ist in der Zeit der Trium-
virn und in den ersten Jahren des Augustus bis
727/27 bei allen Statthaltern, nach diesem Zeitpunkte
bei den Proconsuln der Senatsprovinzen, soweit sie
mit Bewilligung des Herrschers Truppen befehligten,
durchwegs die Regel und daher auch für die Nach-
folger des Crassus in Macedonien, welche in unserer
Überlieferung als Feldherrn des Augustus auftreten,
vorauszusetzen.

Bei der Theilung der Provinzen im J. 727/27
wurde Macedonien dem Senate zugewiesen (Dio LIII
12, 4) und sollte regelmäßig von einem Praetorier
verwaltet werden (Strabo XVII C. 840). Die Be-
hauptung Dios LIII 12, 2, der Senat habe damals
nur jene Provinzen erhalten, welche eines Heeres
nicht bedurften, ist bereits von Zippel S. 247 und
Mommsen, StR II3 263, I als für diese Zeit un-
richtig zurückgewiesen worden; ohne Besatzung
konnte damals weder Illyricum noch Macedonien
gehalten werden. Das Vorhandensein einer solchen
beweist die Anklage gegen den Praetorier M. Primus
bei Dio LIV 3, 2 zum J. 732/22, dass er ohne
Befehl des Princeps als Proconsul Maccdoniens mit
den thrakischen Odrysen Krieg geführt habe (-v/s
May.sSovia; äy/un '03p6aat; i%oXifif]aB; Mommsen
a. a. O. A. 3; Gardthausen, Augustus I 631 ; II
344, 12; 530, 51). Noch zwei Decennien später,
kurz vor dem J. 754/1, werden zwei Männer prac-
torischen Ranges, P. Vinicius (Cos. 2 n. Chr.;
Prosopogr. III 436 f. n. 440) und P. Silius (Cos.
suff. 3 n. Chr.; ebenda p. 244 n. 506), zweifelsohne
in der Eigenschaft von Proconsuln der .Senatsprovinz
Macedonien, als Truppencommandanten bezeugt durch

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