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Österreichisches Archäologisches Institut [Hrsg.]
Jahreshefte des Österreichischen Archäologischen Institutes in Wien — 1.1898

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Premerstein, Anton von: Die Anfänge der Provinz Moesien
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https://doi.org/10.11588/diglit.19227#0316

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damals von einem Bündnis zwischen den Römern
und den Odrysen noch immer nicht die Rede; noch
um das J. 732/22 führte der Proconsul Macedoniens
M. Primus einen Krieg gegen die Odrysen, allerdings
iniussu principis (oben Sp. 154). Um das J. 738/16
finden wir die römischen Statthalter Macedoniens
wieder auf der Seite der Odrysen. In hartnäckigen
Kämpfen, welche fast ununterbrochen von etwa
738/16 bis 743/11 währten, hat Augustus endlich
die thrakischen Stämme südlich des Haemus zur
Ruhe gebracht (oben Sp. 161) und zu einem einheit-
lichen Gebiete zusammengefasst, dessen Herrschaft
dem Fürsten des odrysischen Stammes übertragen
wurde. Der 743/11 zur Regierung gelangte Rhoeme-
talkes (Mommsen, Reges Thraciae inde a Caesare
dictatore, Eph. epigr. II 254) wird zuerst als jener
bezeichnet, der ganz Thrakien unter seinem Scepter
vereinigte; vgl. Tacitus ann. II 64: omnem eam
nationem (Thraecum) Rhoemetalces tenuerat. Der
Schutz der Römer legte Gegenverpflichtungen auf,
insbesondere Gefolgschaftsdienste gegenüber dem
römischen Commandanten, welcher wieder seinerseits
angewiesen war, den Thrakern fallweise Hilfe zu
leisten. In gewissem Sinne bildete das verbündete
thrakische Königthum einen Annex des großen
illyrischen Commandos. Dies tritt hervor im panno-
nisch-dalmatischen Kriege des J. 6 n. Chr., wo nach
Vellerns II 112, 4 die thrakischen Bundestruppen
unter Rhoemetalkes im Gefolge der Legionen des
Legaten A. Caecina auftraten (equitatui regio, quippe
magnam Thracum manum iunctus praedictis ducibus
Rhoemetalces, Thraciae rex, in adiutorium eius
belli secum trahebat) und von Caecina befehligt
wurden (Dio LV 30, 3: to3 'Pup,7]T;aX"/.ou to5
Qfoi.y.b^ 7ipo-n:£u.cp9'evxoj kti aü-rou; 6tco to3 Ssoüyjpou).
Desgleichen noch später in der Schilderung, die Kaiser
Tiberius bei Tacitus ann. IV 5 im J. 23 n. Chr.
von den Vertheidigungsmaßregeln in Illyricum ent-
wirft: et Thraeciam Rhoemetalces ac liberi Cotyis,
ripamque Danuvii legionum duae in Pannonia, duae
in Moesia attinebant, totidem apud Delmatiam
locatis, und dazu IV 47 zum J. 26: rex Rhoemetalces
cum auxiliis popularium . . . venere.

Noch Strabo VII fr. 10 C. 329 (vgl. fr. 9), der
wegen des Vergleiches des thrakisch-macedonischen
Complexes mit einem Parallelogramm auf einer Karte,
jedesfalls auf der des Agrippa (gest. 742/12) fußt,
lässt Macedonien und Thrakien gegen Norden xfi
voou\iivQ eüS-st^ "cpct|j,[x^ T?j 81a Bspxfaxou Spouj xai
Sv.dpSou zal 'Opjjr,Aou xat 'PcSotctj; y.otX M\xov> be-

grenzt werden und nennt VII fr. 48 C. 331 in der
Opijy.y] aujiTtaaa keine von den Völkerschaften nörd-
lich des Haemus. Erst nach Agrippa, wahrscheinlich
gleichzeitig mit der eben besprochenen Regelung
der Verhältnisse im Süden des Haemus wurde auch
der östliche Theil des Landes zwischen Haemus
und Ister, derselbe, den um das J. 725/29 der
Getenfürst Roles als Client der Römer beherrscht
hatte, zum Reiche des Rhoemetalkes hinzugeschlagen
(vgl. Zippel S. 243 f.; Mommsen, RG V 13, 1;
v. Domaszewski, NHJ I 193). Damit war die Herr-
schaft der Odrysen nahezu in jenem Umfang wieder-
hergestellt, den sie im fünften Jahrhunderte nach
Thukydides II 96. 97 gehabt hatte (Kiepert, Lehr-
buch der alten Geogr. 321; Höck, Hermes XXVI
77 ff.). Die Westgrenze dieses Gebietes, welches
noch in späterer Zeit den Namen ripa Thraciae be-
wahrte, gegen den römischen District hat sich bis
ins zweite Jahrhundert hinein unverändert erhalten
und soll unten dargestellt werden. Dagegen waren
die Griechenstädte am Pontus, wie wir noch später
sehen werden, von der Herrschaft des thrakischen
Clientelfürsten ausgenommen.

In dieser erweiterten Gestalt erscheint Thrakien
in der allerdings aus heterogenen Quellen zusammen-
getragenen Darstellung bei Plinius n. h. IV 40 ff.,
in welcher außer 25 südlich vom Haemus wohnenden
Völkerschaften auch 9 nördlich des Gebirges sess-
hafte Stämme genannt werden (§ 41; oben Sp. 148).
Die Nordgrenze bildete nach § 42 die Donau: ita
finit Hister a septentrione; vgl. § 44: Thracia altero
latere a Pontico litore ineipiens, ubi Hister amnis
inmergitur (vgl. Kalopothakes a. a. O. p. 3. 13 f.; da-
gegen A. Schulten, Rhein. Mus. NF L 535, 1).
Nach der Chorographie des Mela wurde Thrakien
,qua latera agit, Histro pclagoque' begrenzt (II 2, 16);
die Städte am Schwarzen Meere vom Donau-Delta
südwärts werden bei ihm gleichfalls unter Thrakien
angeführt (II 2, 22).

Insbesondere lag dem thrakischen Fürsten, da
die Quartiere der römischen Legionen weit weg vom
Pontus und der Istermündung im Westen der spä-
teren Provinz sich befanden, der militärische Schutz
der ripa Thraciae und des ,kleinen Skythiens' gegen
die Einfälle der Barbaren ob (v. Domaszewski, NHJ
I I93\ wobei er allerdings im Nothfall auch die
Unterstützung des römischen Befehlshabers in Mace-
donien (Vellerns II 101, 2, oben Sp. 154), später im
moesischen Districte beanspruchen konnte. Nach
Ovid ex Ponto I 8, 15 ff.:
 
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