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Österreichisches Archäologisches Institut [Editor]
Jahreshefte des Österreichischen Archäologischen Institutes in Wien — 3.1900

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Kubitschek, Wilhelm: Eine Verzehrungssteuer in Rom
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Wilhelm, Adolf: Zwei Inschriften aus Paros
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https://doi.org/10.11588/diglit.22623#0085

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Daran, dass ein vectigal macelli, eine Verzehrungssteuer7 die innerhalb der
Bannmeile der Stadt erhoben wurde, correct als portorium bezeichnet werden
konnte, zu zweifeln, fällt mir nicht ein. Nicht bloß, dass der im Verwaltungs-
dienst gereifte Plinius beide Termini an der angeführten Stelle als Synonyma
behandelt,6) so wird diese Gleichung bestätigt durch die Bezeichnung des in
Zarai gefundenen Steuertarifs CIL VIII 4508 = 18643 vom Jahre 202 n. Chr. als
lex porttis,1) aus welcher ich noch besonders die 11. Zeile mit pecora in nundinium
immnnia in sprachlicher und sachlicher Hinsicht als Parallele hervorhebe.

Eine genauere Bezeichnung des aufgehobenen portorium nundinii oder nundi-
narium war für die Zeitgenossen ebensowenig nöthig wie etwa bei Galbas quadra-
gensuma remissa. Die Beziehung der Wage endlich zur annona verstand sich gleich-
falls jedem Römer ungezwungen, und es genügt, auf die von Crassus Iunianus, dem
legatus pro praetore im Heere des Metellus Scipio, in Africa vor der Schlacht
bei Thapsus geschlagenen Münzen zu verweisen, auf denen (Bab. 48; 49) über der
von einer Ähre und einem Signalhorn begleiteten sella curulis Füllhorn und
Wage erscheinen oder (51) der g{enius) t[errae) A(fricae) in seiner rechten Hand
die Wage führt.

Wien. WILHELM KUBITSCHEK.

Zwei Inschriften aus Paros.

Als ich im Frühjahre 1897 der Entzifferung des neuentdeckten Bruchstückes
der Marmorchronik wegen in Parikia auf Paros weilte, fand ich im Hause des
Herrn Andreas Varuchas, an der Treppe vermauert und dicht mit Kalk bedeckt,
eine Platte weißen Marmors, auf der nach vorsichtiger Reinigung eine griechische
Inschrift, schwer beschädigt, einst aber mit ungewöhnlicher Sorgfalt und Eleganz
eingezeichnet, zutage trat. Ich erkannte alsbald, schon an der Überschrift cIepa
ypaji[_iaxa. dass ich den von Ludwig Ross 1842 in seinen Inscriptiones ineditae
II 44 152 b Tafel I nach Abschrift des Arztes N. Chairetas mitgetheilten Kaiser-
brief aus dem Jahre 204 n. Chr. vor mir hatte, der, wenn auch von Le Bas,

trennende Verzehrungssteuer für Victualien ausge- cpcövYjaev auxofg.

schlössen: IV a 47 ff. (Hermes XIX 5Ii) xcöv ßpcüxwv 6) Vgl. Cagnats Erklärung von portorium in

xo %a("C&) xgv vöu,ov xoö "fö|Jioo S7]v[apiov] st'ax7]u.i seiner Etüde hist. sur les impöts indirects chez les

npdaaetöou. 8xav sgco&ev xwv Spcüv elafccyrjTai] 7) egoc- Romains 147 ff.

"fTjxoci-' zobc, 6s sie, x^pta 7) &izb tmv [xw]ptwv xaxa- ') Wie schon die Herausgeber bemerkt haben,

xo|j.££ovxag &xsXstg stveet, xai (n. 6 vo\±og) ouve- — lex porlorii.

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