Nachdeme samtlich Ritterschafftl. Creuchgauischen Communen durch das unterm 17.ten April 1747. publicirt- und affigirte Patent genugsam kund gethan worden, wie nach denen Reichs- und Creyß-Verordnungen dem höchst-schädlichen Jauner- und Bettel-Gesind sich der Landmann sicher zu stellen habe, und damit geringen und eintzeln Orthen keine Gefahr und Schaden durch solch liederlich Gesind zugezogen werden könne, Ein hochlöbl. Creuchgauisches Directorium sich genöthiget gesehen ... solche Verordnung und Anstalten zu machen, daß, durch die im Canton angenommene und auffgestellte freywillige Mannschafft, all dergleichen Reichs-verbottene Leuthe auffgesucht, und entweder aus dem Canton vertrieben, oder wann sie berichtigte Jauner und Spitzbuben antreffen, solche einfangen und in Verhafft nehmen sollen, damit nach der Justiz mit solchen verfahren werden könne ...: [Heilbronn, den 6. Junij Anno 1747]
[S.l.], [1747] [VD18 14253550]
DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.26202
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-262028
Metadaten: METS
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