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Z. Auf eine jede Actie wird der vierte Theil an baaren Gelds
bezahle, und für die übrigen drey Viertel Theile von einem jeder! Theil-
haber eine unter seiner Hand ausgestellte Obligation, die in allen Stü-
cken die Wechselkraft hat, nach dem Inhalt des am Ende beygefügten
Formulars gegeben.
4. Auswärtige, die nicht hier im Lande sind, müssen ihre Aktien
auf den Namen eines hier im Lande wohnenden sichern Angesessenen
stellen lassen.
5. Wenn es sich zutragen sollte, daß ein oder anderer Actionist
schlecht würde, so bleibt sein vierter Theil baarcr Einschuß so lange der
Compagnie, bis seine Actien an einen andern der Gesellschaft anständi-
gen Aetionisten verkaufet worden, und hat die Compagnie für die
übrigen drey Viertel einen Anspruch an der Masse, bis die Actie ver-
kauft ist.
6. Die Ausschreibung des Nachschusses geschieht, wenn die ent-
stehenden Schäden die eingenommenen Prämien übersteigen. Jedoch
soll kein Actionist berechtigt ftyn, die Zahlung aus dem Vorwande auf-
zuhalten, daß es noch nicht ausgemacht sm, und zuförderst untersucht
werden müsse, ob die Schäden höher als die eingenommenen Prämien
gehen. Die Zahlung des ausgeschriebenen Nachschusses muß in zwey
Mottathen geschehen; Zahlt der Actienist im zwcyten Monath nicht,
ft gibt er Sechs Thaler auf jede Beile Strafe. Zahlt er aber auch im
dritten Monath nicht, so ist die erste baare Einlage des Viertels ver-
fallen , und er hastet dennoch in Absicht der übrigen drey Viertel für
allen Schaden, so auf seine Actie fallen kann. Er muß auch in solchem
Fall
Z. Auf eine jede Actie wird der vierte Theil an baaren Gelds
bezahle, und für die übrigen drey Viertel Theile von einem jeder! Theil-
haber eine unter seiner Hand ausgestellte Obligation, die in allen Stü-
cken die Wechselkraft hat, nach dem Inhalt des am Ende beygefügten
Formulars gegeben.
4. Auswärtige, die nicht hier im Lande sind, müssen ihre Aktien
auf den Namen eines hier im Lande wohnenden sichern Angesessenen
stellen lassen.
5. Wenn es sich zutragen sollte, daß ein oder anderer Actionist
schlecht würde, so bleibt sein vierter Theil baarcr Einschuß so lange der
Compagnie, bis seine Actien an einen andern der Gesellschaft anständi-
gen Aetionisten verkaufet worden, und hat die Compagnie für die
übrigen drey Viertel einen Anspruch an der Masse, bis die Actie ver-
kauft ist.
6. Die Ausschreibung des Nachschusses geschieht, wenn die ent-
stehenden Schäden die eingenommenen Prämien übersteigen. Jedoch
soll kein Actionist berechtigt ftyn, die Zahlung aus dem Vorwande auf-
zuhalten, daß es noch nicht ausgemacht sm, und zuförderst untersucht
werden müsse, ob die Schäden höher als die eingenommenen Prämien
gehen. Die Zahlung des ausgeschriebenen Nachschusses muß in zwey
Mottathen geschehen; Zahlt der Actienist im zwcyten Monath nicht,
ft gibt er Sechs Thaler auf jede Beile Strafe. Zahlt er aber auch im
dritten Monath nicht, so ist die erste baare Einlage des Viertels ver-
fallen , und er hastet dennoch in Absicht der übrigen drey Viertel für
allen Schaden, so auf seine Actie fallen kann. Er muß auch in solchem
Fall