Staat Pfalz [Hrsg.]
Es haben die bis anhero besonders in denen Zoll-Frevel Straffen so zahlreich vorkommende Liquidations-Posten nichts anderes zu erkennen gegeben, als daß bey Betrettung deren insonderheit ausherrischen Zoll-Defraudanten, nicht genugsame Vorsicht gebrauchet ... So ergehet hiermit die ernst-gemessene Verordnung mittels welcher man wenigstens den Anwachs deren künftigen Frevel-Straffen, nicht zur Liquidation sondern zur würcklichen Zahlung zu beförderen vermeinet ...: Mannheim den 16ten Decembis 1757
— [S.l.], 1757 [VD18 90577892]
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