terscheiden, ob sie (als „arguments of policy“) auf den Nutzen für das
allgemeine Wohl („social goals“) oder (als „arguments of principle“)
auf die Beachtlichkeit bestimmter individueller oder gruppenbezoge-
ner Rechte („rights“) abstellen99 - eine Unterscheidung, die uns in der
bisherigen Diskussion über die internationale Zuständigkeit etwa
dann begegnet, wenn zwischen zuständigkeitsrechtlichen Partei-, Ge-
richts-, Staats- oder Ordnungsinteressen unterschieden wird100. Der
„rights thesis“, also der Maßgeblichkeit der Rechte der Parteien, ent-
spricht es, wie Dworkin folgerichtig weiter annimmt, daß Gerichte zur
Lösung schwieriger Fälle auf rechtsbezogene Erwägungen, also auf
„principles“, nicht aber auf „policies“ zurückgreifen müssen, weil sich
lediglich auf diese Weise die im Streit stehenden Rechte der einen oder
anderen Partei ermitteln lassen. Demgegenüber kann die Legislative
zur Verwirklichung einer bestimmten „policy“ zwar individuelle
Rechte begründen oder beschränken; doch entstehen aus der damit
verbundenen gesetzgeberischen Wertung neue „principles“, die dann
99 Taking Rights Seriously, S. 82 ff., 90 ff.; A Matter of Principle, durchgehend; Law’s
Empire, S. 223. Freilich entspricht es gewohnter deutscher Terminologie, „Prinzip“ als ei-
nen Oberbegriff zu verstehen, der sich sowohl auf individuelle Rechte als auch auf kollek-
tive Güter beziehen kann und dem Unterschied zwischen Individual- und Kollektivbezug
solcher Prinzipien innerhalb dieses Unterschieds Rechnung zu tragen (so etwa Alexy,
Theorie der Grundrechte, S. 99). Um keine Konfusion mit dieser Terminologiegewohnheit
aufkommen zu lassen, kann im folgenden auf die Originaldiktion Dworkins zurückgegrif-
fen werden, denn methodentheoretisch ist die Unterscheidung zwischen „arguments of
principle“ und „arguments of policy“ unerläßlich.
100 Vor allem Schröder, Internationale Zuständigkeit, durchgehend; ferner Schack, IZ-
VR, § 8 I 2, Rz. 199 ff.
101 Dworkin, Law’s Empire, S. 312. Dies Aufgabenverteilung beruht auch auf den un-
terschiedlichen institutionellen Möglichkeiten von Legislative und Judikative. Die Ermitt-
lung dessen, was je nach Sprachgebrauch das allgemeine Wohl, den kollektiven bzw. sozia-
len Nutzen genannt wird, erfordert in großem Umfang die Ermittlung empirischer Daten
und die Bewertung von über einen begrenzten Sachverhalt hinausreichenden Fragen, wo-
bei die bei der Entscheidung beachtlichen Prioritäten sich oftmals lediglich politisch be-
stimmen lassen; daß die Legislative immer die optimale Entscheidung trifft, mag man zwar
bezweifeln, doch erscheint sie von allen bekannten Institutionen immer noch am besten
hierzu geeignet. Denn sie verfügt über den erforderlichen Apparat und demokratische Le-
gitimation, schafft Entscheidungstransparenz durch das parlamentarische Verfahren, kann
durch Abwahl zur Verantwortung gezogen werden und ist auf Interessenausgleich durch
Repräsentation ausgerichtet. Demgegenüber fehlt es Gerichten an einem vergleichbaren
Apparat, an vergleichbarer demokratischer Legitimation und an der Rechenschaftspflicht
für den Inhalt ihrer Entscheidung. Sie erscheinen aber gerade deshalb als besonders geeig-
net, individuellen Rechte zu verwirklichen, denn dies setzt voraus, individuellen Rechten
notfalls auch im Konflikt mit kollektivem Nutzen Geltung zu verschaffen; vgl. zum
ganzen etwa Murphy/Coleman, Philosophy of Law, S. 273; Dworkm, Taking Rights Se-
riously, S. 84 ff.; Grimm, JZ 1976, 697 ff.
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allgemeine Wohl („social goals“) oder (als „arguments of principle“)
auf die Beachtlichkeit bestimmter individueller oder gruppenbezoge-
ner Rechte („rights“) abstellen99 - eine Unterscheidung, die uns in der
bisherigen Diskussion über die internationale Zuständigkeit etwa
dann begegnet, wenn zwischen zuständigkeitsrechtlichen Partei-, Ge-
richts-, Staats- oder Ordnungsinteressen unterschieden wird100. Der
„rights thesis“, also der Maßgeblichkeit der Rechte der Parteien, ent-
spricht es, wie Dworkin folgerichtig weiter annimmt, daß Gerichte zur
Lösung schwieriger Fälle auf rechtsbezogene Erwägungen, also auf
„principles“, nicht aber auf „policies“ zurückgreifen müssen, weil sich
lediglich auf diese Weise die im Streit stehenden Rechte der einen oder
anderen Partei ermitteln lassen. Demgegenüber kann die Legislative
zur Verwirklichung einer bestimmten „policy“ zwar individuelle
Rechte begründen oder beschränken; doch entstehen aus der damit
verbundenen gesetzgeberischen Wertung neue „principles“, die dann
99 Taking Rights Seriously, S. 82 ff., 90 ff.; A Matter of Principle, durchgehend; Law’s
Empire, S. 223. Freilich entspricht es gewohnter deutscher Terminologie, „Prinzip“ als ei-
nen Oberbegriff zu verstehen, der sich sowohl auf individuelle Rechte als auch auf kollek-
tive Güter beziehen kann und dem Unterschied zwischen Individual- und Kollektivbezug
solcher Prinzipien innerhalb dieses Unterschieds Rechnung zu tragen (so etwa Alexy,
Theorie der Grundrechte, S. 99). Um keine Konfusion mit dieser Terminologiegewohnheit
aufkommen zu lassen, kann im folgenden auf die Originaldiktion Dworkins zurückgegrif-
fen werden, denn methodentheoretisch ist die Unterscheidung zwischen „arguments of
principle“ und „arguments of policy“ unerläßlich.
100 Vor allem Schröder, Internationale Zuständigkeit, durchgehend; ferner Schack, IZ-
VR, § 8 I 2, Rz. 199 ff.
101 Dworkin, Law’s Empire, S. 312. Dies Aufgabenverteilung beruht auch auf den un-
terschiedlichen institutionellen Möglichkeiten von Legislative und Judikative. Die Ermitt-
lung dessen, was je nach Sprachgebrauch das allgemeine Wohl, den kollektiven bzw. sozia-
len Nutzen genannt wird, erfordert in großem Umfang die Ermittlung empirischer Daten
und die Bewertung von über einen begrenzten Sachverhalt hinausreichenden Fragen, wo-
bei die bei der Entscheidung beachtlichen Prioritäten sich oftmals lediglich politisch be-
stimmen lassen; daß die Legislative immer die optimale Entscheidung trifft, mag man zwar
bezweifeln, doch erscheint sie von allen bekannten Institutionen immer noch am besten
hierzu geeignet. Denn sie verfügt über den erforderlichen Apparat und demokratische Le-
gitimation, schafft Entscheidungstransparenz durch das parlamentarische Verfahren, kann
durch Abwahl zur Verantwortung gezogen werden und ist auf Interessenausgleich durch
Repräsentation ausgerichtet. Demgegenüber fehlt es Gerichten an einem vergleichbaren
Apparat, an vergleichbarer demokratischer Legitimation und an der Rechenschaftspflicht
für den Inhalt ihrer Entscheidung. Sie erscheinen aber gerade deshalb als besonders geeig-
net, individuellen Rechte zu verwirklichen, denn dies setzt voraus, individuellen Rechten
notfalls auch im Konflikt mit kollektivem Nutzen Geltung zu verschaffen; vgl. zum
ganzen etwa Murphy/Coleman, Philosophy of Law, S. 273; Dworkm, Taking Rights Se-
riously, S. 84 ff.; Grimm, JZ 1976, 697 ff.
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