chen Zuständigkeit für die internationale Zuständigkeit hier aufgegriffen
werden. Um die Anforderungen an eine allgemein tragfähige Theorie in-
ternationaler Zuständigkeit zu erkennen, muß einerseits untersucht wer-
den, warum sich die Verknüpfung der internationalen mit der örtlichen
Zuständigkeit überhaupt durchsetzen konnte, und andererseits, warum
sie - als allgemeingültige Zuständigkeitstheorie - schließlich gescheitert
ist.
Die ursprünglich einschränkungslose Verknüpfung der örtlichen
mit der internationalen Zuständigkeit beruhte auf der Konzeption der
Zuständigkeitsregeln in den §§12 ff. ZPO. Diese Bestimmungen sind
unter dem allgemeinen Titel „Gerichtsstand“ zusammengefaßt, aus
dem - mangels anderer Regelung - geschlossen wurde, aus §§ 12 ff.
ZPO folge schlechthin die Zuständigkeit des jeweiligen Gerichts auch
bei Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsbezug3. Die Materialien zur Ent-
stehungsgeschichte der ZPO stützen diese Handhabung ausdrück-
lich4. Zwar mag sich dieser historisch-genetische Befund aus heutiger
Sicht aus dem Fehlen einer entwickelten Dogmatik des internationalen
Prozeßrechts erklären und deshalb in seiner Begründungskraft
schwach sein. Indessen ergibt der historische Befund jedenfalls, daß
die Gerichtsstandsvorschriften der §§12 ff. ZPO nach der subjektiven
Vorstellung des damaligen Gesetzgebers auch in Fällen mit internatio-
nalem Bezug zuständigkeitsbegründend wirken sollen. Objektiv zeige
sich dies, so wurde weiter argumentiert, beispielsweise auch in der
Einzelvorschrift des § 23 ZPO, die ganz offenbar über die Regelung
der örtlichen Zuständigkeit einen internationalrechtlichen Effekt,
nämlich Erleichterung des Vollstreckungszugriffs gegen ausländische
3 Die Verwendung der Kategorie des Auslandsbezugs ist nicht ohne Probleme, weil je-
der Fall potentiell, etwa durch Wegzug einer Partei ins Ausland, auslandsbezogen ist. Das
Recht der internationalen Zuständigkeit muß daher bei jeder Rechtsstreitigkeit im Prinzip
beachtet werden. Der „reine Inlandsfall“ stellt vor diesem Hintergrund lediglich den
Grenzfall äußerst geringen und daher unbeachtlichen Auslandsbezugs dar. .Die Verwen-
dung des Begriffs Auslandsbezug rechtfertigt sich daher durch seinen heuristischen Wert
bei der Abgrenzung und Ausklammerung der Fälle, in denen gleichsam „evident“ ist, daß
internationalprozeßrechtliche Probleme nicht auftreten, und ist (lediglich) insoweit legi-
tim, vgl. Geimer, IZPR, Rz. 10 ff.
4 Hahn, Die gesammelten Materialien zur Reichsjustizgesetzgebung II/l, 149-162, pas-
sim, wo die internationalzivilprozeßrechtlichen Konsequenzen der Gerichtsstandsvor-
schriften insgesamt {ebenda, 149) sowie einzelner Vorschriften jeweils erörtert werden
{ebenda, 150 ff.). Auf die zutreffende Darstellung und Würdigung bei Kropholler, Hdb.
IZVR I Kap. III, § 1 IV 1 b, Rz. 31, kann verwiesen werden.
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werden. Um die Anforderungen an eine allgemein tragfähige Theorie in-
ternationaler Zuständigkeit zu erkennen, muß einerseits untersucht wer-
den, warum sich die Verknüpfung der internationalen mit der örtlichen
Zuständigkeit überhaupt durchsetzen konnte, und andererseits, warum
sie - als allgemeingültige Zuständigkeitstheorie - schließlich gescheitert
ist.
Die ursprünglich einschränkungslose Verknüpfung der örtlichen
mit der internationalen Zuständigkeit beruhte auf der Konzeption der
Zuständigkeitsregeln in den §§12 ff. ZPO. Diese Bestimmungen sind
unter dem allgemeinen Titel „Gerichtsstand“ zusammengefaßt, aus
dem - mangels anderer Regelung - geschlossen wurde, aus §§ 12 ff.
ZPO folge schlechthin die Zuständigkeit des jeweiligen Gerichts auch
bei Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsbezug3. Die Materialien zur Ent-
stehungsgeschichte der ZPO stützen diese Handhabung ausdrück-
lich4. Zwar mag sich dieser historisch-genetische Befund aus heutiger
Sicht aus dem Fehlen einer entwickelten Dogmatik des internationalen
Prozeßrechts erklären und deshalb in seiner Begründungskraft
schwach sein. Indessen ergibt der historische Befund jedenfalls, daß
die Gerichtsstandsvorschriften der §§12 ff. ZPO nach der subjektiven
Vorstellung des damaligen Gesetzgebers auch in Fällen mit internatio-
nalem Bezug zuständigkeitsbegründend wirken sollen. Objektiv zeige
sich dies, so wurde weiter argumentiert, beispielsweise auch in der
Einzelvorschrift des § 23 ZPO, die ganz offenbar über die Regelung
der örtlichen Zuständigkeit einen internationalrechtlichen Effekt,
nämlich Erleichterung des Vollstreckungszugriffs gegen ausländische
3 Die Verwendung der Kategorie des Auslandsbezugs ist nicht ohne Probleme, weil je-
der Fall potentiell, etwa durch Wegzug einer Partei ins Ausland, auslandsbezogen ist. Das
Recht der internationalen Zuständigkeit muß daher bei jeder Rechtsstreitigkeit im Prinzip
beachtet werden. Der „reine Inlandsfall“ stellt vor diesem Hintergrund lediglich den
Grenzfall äußerst geringen und daher unbeachtlichen Auslandsbezugs dar. .Die Verwen-
dung des Begriffs Auslandsbezug rechtfertigt sich daher durch seinen heuristischen Wert
bei der Abgrenzung und Ausklammerung der Fälle, in denen gleichsam „evident“ ist, daß
internationalprozeßrechtliche Probleme nicht auftreten, und ist (lediglich) insoweit legi-
tim, vgl. Geimer, IZPR, Rz. 10 ff.
4 Hahn, Die gesammelten Materialien zur Reichsjustizgesetzgebung II/l, 149-162, pas-
sim, wo die internationalzivilprozeßrechtlichen Konsequenzen der Gerichtsstandsvor-
schriften insgesamt {ebenda, 149) sowie einzelner Vorschriften jeweils erörtert werden
{ebenda, 150 ff.). Auf die zutreffende Darstellung und Würdigung bei Kropholler, Hdb.
IZVR I Kap. III, § 1 IV 1 b, Rz. 31, kann verwiesen werden.
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