lungsgrundsatz nicht gilt (§6161 ZPO), kann die Staatsanwaltschaft bei-
spielsweise auch dann das Verfahren betreiben, Anträge stellen und
Rechtsmittel einlegen, wenn sie selbst nicht Klage erhoben hat (§ 634
ZPO)198. Demzufolge soll sie (nach allerdings nicht unbestrittener An-
sicht) sogar dann Rechtsmittel einlegen können, wenn ihrem erstinstanz-
lichen Antrag entsprochen wurde199. Materiell kann der Staatsanwalt in
solchen Verfahren ohnehin nicht mit eigenen subjektiven Rechte betei-
ligt sein. Prozessual deutet sich mit dem Verzicht auf eine formelle Be-
schwer als Rechtsmittelvoraussetzung an, daß insoweit auch auf die
Ausrichtung am Leitbild der Verfolgung subjektiver Rechte verzichtet
wird.
Allerdings muß man zunächst sehen, daß eine solche Verfahrensge-
staltung eine zivilprozessuale Ausnahme darstellt, die überdies recht-
statsächlich keine besondere Bedeutung mehr hat. Im übrigen bleibt
auch in solchen Verfahren der größere Teil des allgemeinen Zivilprozeß-
rechts anwendbar. Schließlich und vor allem ist zu berücksichtigen, daß
auch in solchen Verfahren das Gericht an die subjektiven Rechte der be-
teiligten Ehegatten gebunden bleibt200. Zu einer Korrektur unserer bis-
herigen Wertungen zwingt daher die Existenz solcher Verfahren nicht.
Zuständigkeitsrechtlich könnte die Beteiligung der Staatsanwaltschaft
sich ohnehin allenfalls dahin auswirken, daß wir, um die Beteiligung un-
serer Staatsanwälte sicher zu ermöglichen, in den Fällen, in denen nach
unserem IPR das deutsche Ehegesetz anwendbar ist, eine ausschließliche
deutsche Zuständigkeit annehmen und fremde Urteile prinzipiell nicht
anerkennen. Diese Konsequenz zieht unser Zuständigkeitsrecht aus-
drücklich nicht (§ 606 a II ZPO); und dies nach der Teleologie des Zivil-
prozesses zu Recht. Insgesamt bleibt daher für das Verständnis des Zivil-
prozesses der Schutz subjektiver Rechte als Zweck präponderant.
Eingeschränkt wird die Bezogenheit des Zivilprozesses auf die subjek-
tiven Rechte der Parteien in jüngerer Zeit durch die zunehmende Rele-
vanz des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 177 EGV Denn Art.
164 EGV beschreibt die Funktion des EuGH von vorneherein objektiv-
rechtlich als auf die Wahrung des Gemeinschaftsrechts gerichtet. Dem-
entsprechend ist auch das Vorabentscheidungsverfahren als „Koopera-
tionsverfahren von Richter zu Richter“ mit erheblichen Eingriffen in das
198 RGZ169,401.
199 Jauemig, ZPR § 1 II 2, S. 2; a.A. Stein/Jonas/Grunsky, vor § 511 ZPO, Rz. 68.
200 Zu weitgehend daher Jauernig, ZPR §1113, S. 3, der meint, es sei ausgeschlossen,
daß im Prozeß gleichzeitig subjektive Rechte und Rechtsinstitute geschützt und durchge-
setzt würden.
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spielsweise auch dann das Verfahren betreiben, Anträge stellen und
Rechtsmittel einlegen, wenn sie selbst nicht Klage erhoben hat (§ 634
ZPO)198. Demzufolge soll sie (nach allerdings nicht unbestrittener An-
sicht) sogar dann Rechtsmittel einlegen können, wenn ihrem erstinstanz-
lichen Antrag entsprochen wurde199. Materiell kann der Staatsanwalt in
solchen Verfahren ohnehin nicht mit eigenen subjektiven Rechte betei-
ligt sein. Prozessual deutet sich mit dem Verzicht auf eine formelle Be-
schwer als Rechtsmittelvoraussetzung an, daß insoweit auch auf die
Ausrichtung am Leitbild der Verfolgung subjektiver Rechte verzichtet
wird.
Allerdings muß man zunächst sehen, daß eine solche Verfahrensge-
staltung eine zivilprozessuale Ausnahme darstellt, die überdies recht-
statsächlich keine besondere Bedeutung mehr hat. Im übrigen bleibt
auch in solchen Verfahren der größere Teil des allgemeinen Zivilprozeß-
rechts anwendbar. Schließlich und vor allem ist zu berücksichtigen, daß
auch in solchen Verfahren das Gericht an die subjektiven Rechte der be-
teiligten Ehegatten gebunden bleibt200. Zu einer Korrektur unserer bis-
herigen Wertungen zwingt daher die Existenz solcher Verfahren nicht.
Zuständigkeitsrechtlich könnte die Beteiligung der Staatsanwaltschaft
sich ohnehin allenfalls dahin auswirken, daß wir, um die Beteiligung un-
serer Staatsanwälte sicher zu ermöglichen, in den Fällen, in denen nach
unserem IPR das deutsche Ehegesetz anwendbar ist, eine ausschließliche
deutsche Zuständigkeit annehmen und fremde Urteile prinzipiell nicht
anerkennen. Diese Konsequenz zieht unser Zuständigkeitsrecht aus-
drücklich nicht (§ 606 a II ZPO); und dies nach der Teleologie des Zivil-
prozesses zu Recht. Insgesamt bleibt daher für das Verständnis des Zivil-
prozesses der Schutz subjektiver Rechte als Zweck präponderant.
Eingeschränkt wird die Bezogenheit des Zivilprozesses auf die subjek-
tiven Rechte der Parteien in jüngerer Zeit durch die zunehmende Rele-
vanz des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 177 EGV Denn Art.
164 EGV beschreibt die Funktion des EuGH von vorneherein objektiv-
rechtlich als auf die Wahrung des Gemeinschaftsrechts gerichtet. Dem-
entsprechend ist auch das Vorabentscheidungsverfahren als „Koopera-
tionsverfahren von Richter zu Richter“ mit erheblichen Eingriffen in das
198 RGZ169,401.
199 Jauemig, ZPR § 1 II 2, S. 2; a.A. Stein/Jonas/Grunsky, vor § 511 ZPO, Rz. 68.
200 Zu weitgehend daher Jauernig, ZPR §1113, S. 3, der meint, es sei ausgeschlossen,
daß im Prozeß gleichzeitig subjektive Rechte und Rechtsinstitute geschützt und durchge-
setzt würden.
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