Vorhandensein eines angemesseneren Forums trotz „an sich“ gegebener
Zuständigkeitsvoraussetzungen) anzuerkennen ist26. Auch der Gleich-
heitssatz des Art. 3 GG, insbesondere das Postulat gleicher Behandlung
von Ausländern und Deutschen27, sowie die wegen Verstoßes gegen den
speziellen Gleichheitssatz des Art. 3 II GG verfassungswidrige einseitige
Anknüpfung an den Heimatstaat des Mannes gemäß § 606b ZPO a.F.28
werden erörtert. Basedow29 hatte im Vorfeld der IPR-Reform 1986 for-
muliert, es sei „der Tag abzusehen“, an dem sich das deutsche Zuständig-
keitsrecht insgesamt nach „US-amerikanischem Vorbild“ an den Anfor-
derungen höherrangigen Rechts messen lassen müsse, ohne daß sich
allerdings diese Vision in Form einer umfassend verfassungsrechtlich in-
spirierten Zuständigkeitstheorie erfüllt hätte30.
Eine verfassungsrechtliche Grundlegung muß einerseits über Einzel-
fragen hinausgehen, andererseits muß sie sich auf die in der Recht-
sprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten prozessualen
Auffanggrundrechte Qustizgewährung, effektiver Rechtsschutz, vorher-
sehbares und faires Verfahren)31 konzentrieren. Diese Einschätzung be-
ruht auf der Funktion der Prozeßgrundrechte für den Zivilprozeß. Geht
man von der Präponderanz des Prozeßziels der Verwirklichung subjek-
tiver Rechte aus, müssen die prozessualen Befugnisse der Partei als pro-
zessuale Verlängerung ihrer materiellen Rechte begriffen werden. Das
gebietet, die Rechtsdurchsetzungschancen der Partei so zu gestalten, daß
sie ein wirksames Surrogat der materiellen Rechtsposition darstellen32.
Die dabei bestehenden Notwendigkeiten können je nach involviertem
Grundrecht differieren. Dennoch bestehen Gemeinsamkeiten, deren
verfassungsrechtliche Ausprägungen als prozessuale, gleichsam „vor die
Klammer gezogene“33 Befugnisse die Prozeßgrundrechte darstellen.
26 Dazu unten § 8.
27 Cohn, NJW 1966, 287; Gezzzzer, FS Nagel, S. 36 (45); ders., NJW 1973, 2138 (2139);
Jayme, FS Nagel, S. 123 (132); Maier, NJW 1965, 1650.
28 Dazu BVerfGE 71, 224; Henrich, IPRax 1986, 139.
29 StaZ 1983,233 (237).
30 Eine Ausnahme bilden die allerdings zu klägerlastigen und nach ihrer Konzeption
nicht auf eine umfassende verfassungsrechtlich inspirierte Theoriebildung angelegten Ar-
beiten von Geimer; dazu schon oben § 3 E II; ferner unten § 7 vor A.; § 8, passim; § 9 E II;
§10D.
31 Zusammenfassend etwa Benda/Weher, ZZP 96 (1983), 285 (192 ff.); vgl. auch Stiirner,
JZ 1986, 526 (531); ders. FS Baur, S. 647 (649); kritisch Schumann, ZZP 96 (1983), 137 (160 ff.).
32 Zum Zusammenhang zwischen materiellem Recht, staatlichem Gewaltmonopol und
Ausgestaltung des Prozeßrechts BVerfGE 54, 277 (292); siehe auch Lorenz, ArchöffR, 105
(1980), 623 (626).
33 So etwa Lorenz, NJW 1977, 865 (867).
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Zuständigkeitsvoraussetzungen) anzuerkennen ist26. Auch der Gleich-
heitssatz des Art. 3 GG, insbesondere das Postulat gleicher Behandlung
von Ausländern und Deutschen27, sowie die wegen Verstoßes gegen den
speziellen Gleichheitssatz des Art. 3 II GG verfassungswidrige einseitige
Anknüpfung an den Heimatstaat des Mannes gemäß § 606b ZPO a.F.28
werden erörtert. Basedow29 hatte im Vorfeld der IPR-Reform 1986 for-
muliert, es sei „der Tag abzusehen“, an dem sich das deutsche Zuständig-
keitsrecht insgesamt nach „US-amerikanischem Vorbild“ an den Anfor-
derungen höherrangigen Rechts messen lassen müsse, ohne daß sich
allerdings diese Vision in Form einer umfassend verfassungsrechtlich in-
spirierten Zuständigkeitstheorie erfüllt hätte30.
Eine verfassungsrechtliche Grundlegung muß einerseits über Einzel-
fragen hinausgehen, andererseits muß sie sich auf die in der Recht-
sprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten prozessualen
Auffanggrundrechte Qustizgewährung, effektiver Rechtsschutz, vorher-
sehbares und faires Verfahren)31 konzentrieren. Diese Einschätzung be-
ruht auf der Funktion der Prozeßgrundrechte für den Zivilprozeß. Geht
man von der Präponderanz des Prozeßziels der Verwirklichung subjek-
tiver Rechte aus, müssen die prozessualen Befugnisse der Partei als pro-
zessuale Verlängerung ihrer materiellen Rechte begriffen werden. Das
gebietet, die Rechtsdurchsetzungschancen der Partei so zu gestalten, daß
sie ein wirksames Surrogat der materiellen Rechtsposition darstellen32.
Die dabei bestehenden Notwendigkeiten können je nach involviertem
Grundrecht differieren. Dennoch bestehen Gemeinsamkeiten, deren
verfassungsrechtliche Ausprägungen als prozessuale, gleichsam „vor die
Klammer gezogene“33 Befugnisse die Prozeßgrundrechte darstellen.
26 Dazu unten § 8.
27 Cohn, NJW 1966, 287; Gezzzzer, FS Nagel, S. 36 (45); ders., NJW 1973, 2138 (2139);
Jayme, FS Nagel, S. 123 (132); Maier, NJW 1965, 1650.
28 Dazu BVerfGE 71, 224; Henrich, IPRax 1986, 139.
29 StaZ 1983,233 (237).
30 Eine Ausnahme bilden die allerdings zu klägerlastigen und nach ihrer Konzeption
nicht auf eine umfassende verfassungsrechtlich inspirierte Theoriebildung angelegten Ar-
beiten von Geimer; dazu schon oben § 3 E II; ferner unten § 7 vor A.; § 8, passim; § 9 E II;
§10D.
31 Zusammenfassend etwa Benda/Weher, ZZP 96 (1983), 285 (192 ff.); vgl. auch Stiirner,
JZ 1986, 526 (531); ders. FS Baur, S. 647 (649); kritisch Schumann, ZZP 96 (1983), 137 (160 ff.).
32 Zum Zusammenhang zwischen materiellem Recht, staatlichem Gewaltmonopol und
Ausgestaltung des Prozeßrechts BVerfGE 54, 277 (292); siehe auch Lorenz, ArchöffR, 105
(1980), 623 (626).
33 So etwa Lorenz, NJW 1977, 865 (867).
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