die Vollstreckung versucht werden soll, so sind die Parteien auf die Justiz
an sich nicht zuständiger Staaten angewiesen. Insofern muß hinsichtlich
der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit - mutatis mutandis - das Glei-
che gelten wie im Hinblick auf eine in Aussicht genommene Inlandsvoll-
streckung. Lediglich bei weit überwiegender Unwahrscheinlichkeit je-
mals irgendwo aus einem deutschen Titel vollstrecken zu können, und
lediglich dann, wenn außerdem die Fakten und rechtlichen ausländi-
schen rechtlichen Regelungen, aus denen sich diese weit überwiegende
Unwahrscheinlichkeit ergibt, evident sind, darf in einem solchen Falle
Justiz verweigert werden.
Streiten z.B. zwei Angehörige des Staates A um das Eigentum im Staat
A und erkennt der Staat A prinzipiell keine Urteile über inländisches
Grundeigentum an, ist aber die Justiz dieses Staates etwa korrupt, so be-
steht einerseits keinerlei Rechtsschutz, der den Namen verdient, zugun-
sten der rechtssuchenden Partei, andererseits keinerlei Vollstreckungs-
aussicht für ein deutsches Urteil. Das deutsche Urteil kann insofern zur
Verhinderung eines rechtlosen Zustands nichts beitragen92.
Dem Nichtbestehen eines Justizanspruchs in solchen Fällen könnte
aber entgegenstehen, daß Vollstreckbarkeit eines Urteils keine Voraus-
setzung des Rechtsschutzbedürfnisses bildet. So kennt das deutsche
Recht in § 888 II ZPO den Fall der Nichtvollstreckbarkeit titulierter An-
sprüche, ohne daß aus diesem Grund etwa das Rechtsschutzbedürfnis
der Parteien entfiele. Anerkannt ist auch, daß deutsche Zuständigkeiten
nicht schon am bloßen Fehlen der Erzwingbarkeit durch inländische
Zwangsvollstreckung scheitern, sofern ansonsten Anknüpfungsmomen-
te zur inländischen Rechtsordnung vorliegen93. Diese Fälle sind für un-
ser Problem allerdings deswegen nicht einschlägig, weil bei ihnen das
Spezifikum des völligen Fehlens von Inlandskontakten nicht vorliegt94.
Dennoch sprechen einige Argumente für die Übertragbarkeit der diesen
Fällen zugrundeliegenden Wertung auf den Fall des völligen Fehlens von
Inlandskontakten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Gerichte bei
Vorliegen der Zuständigkeitsvoraussetzungen auch dann nicht Justiz
verweigern, wenn die zugrundeliegenden Anknüpfungsmomente nur
marginal sind. Z.B. hat in einem Sorgerechtsfall das Kammergericht sei-
92 Vgl. Walchshofer, ZZP 80 (1967), 162 (175).
93 BGHZ 22, 1 (1); KG, IPRax 1991, 60, mit Aufsatz Wengler, IPRax 1991, 42. Geimer,
IZPR, Rz. 935; Riezler, IZPR, S. 243 f.; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, Einl., Rz. 771 ff..
94 Vgl. dazu BGHZ 22, 1 (13), wo zwar Vollstreckungsaussicht nicht zur Voraussetzung
internationaler Zuständigkeit erhoben wird, allerdings — „inländischen Gerichtsstand vor-
ausgesetzt“.
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an sich nicht zuständiger Staaten angewiesen. Insofern muß hinsichtlich
der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit - mutatis mutandis - das Glei-
che gelten wie im Hinblick auf eine in Aussicht genommene Inlandsvoll-
streckung. Lediglich bei weit überwiegender Unwahrscheinlichkeit je-
mals irgendwo aus einem deutschen Titel vollstrecken zu können, und
lediglich dann, wenn außerdem die Fakten und rechtlichen ausländi-
schen rechtlichen Regelungen, aus denen sich diese weit überwiegende
Unwahrscheinlichkeit ergibt, evident sind, darf in einem solchen Falle
Justiz verweigert werden.
Streiten z.B. zwei Angehörige des Staates A um das Eigentum im Staat
A und erkennt der Staat A prinzipiell keine Urteile über inländisches
Grundeigentum an, ist aber die Justiz dieses Staates etwa korrupt, so be-
steht einerseits keinerlei Rechtsschutz, der den Namen verdient, zugun-
sten der rechtssuchenden Partei, andererseits keinerlei Vollstreckungs-
aussicht für ein deutsches Urteil. Das deutsche Urteil kann insofern zur
Verhinderung eines rechtlosen Zustands nichts beitragen92.
Dem Nichtbestehen eines Justizanspruchs in solchen Fällen könnte
aber entgegenstehen, daß Vollstreckbarkeit eines Urteils keine Voraus-
setzung des Rechtsschutzbedürfnisses bildet. So kennt das deutsche
Recht in § 888 II ZPO den Fall der Nichtvollstreckbarkeit titulierter An-
sprüche, ohne daß aus diesem Grund etwa das Rechtsschutzbedürfnis
der Parteien entfiele. Anerkannt ist auch, daß deutsche Zuständigkeiten
nicht schon am bloßen Fehlen der Erzwingbarkeit durch inländische
Zwangsvollstreckung scheitern, sofern ansonsten Anknüpfungsmomen-
te zur inländischen Rechtsordnung vorliegen93. Diese Fälle sind für un-
ser Problem allerdings deswegen nicht einschlägig, weil bei ihnen das
Spezifikum des völligen Fehlens von Inlandskontakten nicht vorliegt94.
Dennoch sprechen einige Argumente für die Übertragbarkeit der diesen
Fällen zugrundeliegenden Wertung auf den Fall des völligen Fehlens von
Inlandskontakten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Gerichte bei
Vorliegen der Zuständigkeitsvoraussetzungen auch dann nicht Justiz
verweigern, wenn die zugrundeliegenden Anknüpfungsmomente nur
marginal sind. Z.B. hat in einem Sorgerechtsfall das Kammergericht sei-
92 Vgl. Walchshofer, ZZP 80 (1967), 162 (175).
93 BGHZ 22, 1 (1); KG, IPRax 1991, 60, mit Aufsatz Wengler, IPRax 1991, 42. Geimer,
IZPR, Rz. 935; Riezler, IZPR, S. 243 f.; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, Einl., Rz. 771 ff..
94 Vgl. dazu BGHZ 22, 1 (13), wo zwar Vollstreckungsaussicht nicht zur Voraussetzung
internationaler Zuständigkeit erhoben wird, allerdings — „inländischen Gerichtsstand vor-
ausgesetzt“.
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