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Kunst-Auktionshaus B. Pfeuffer [Hrsg.]
Katalog / Kunst-Auktionshaus B. Pfeuffer: Altes Kunstgewerbe, Möbel, Plastik, Gemälde, Fayencen, antike Uhrensammlung, Perser-Teppiche: Versteigerung: Dienstag, den 13. Februar 1940 — Nürnberg, Nr. 36.1940

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https://doi.org/10.11588/diglit.15455#0002
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Bedingungen

1. Die Sachen werden ohne Gewâhrleistung des Auftraggebers und des
Versteigerers fur Zuschreibung, Bsschaffenheit und Vollstândigkeit
gegen sofortige Barzahlung in Reichsmark versteigert.

2. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Ge-
botes kein Uebergebot abgegeben wird. Die Erteilung des Zuschlages
kônnen die Versteigerer als Vertreter des Auftraggebers sich vorbe-
halten oder verweigern.

3. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach
dreimaligem Aufruf desselben ein Mehrangebot nicht gemacht wird,
so entscheidet das Los ùber den Zuschlag. Bei Streitigkeiten iiber
den Zuschlag wird der Gegenstànd in derselben Yersteigerung noch
einmal ausgeboten.

4. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Erteilung des Zu-
schlages gehen Besitz und Gefahr an der versteigerten Sache unmit-

■ telbar auf den Ersteher ùber, isû daB der Versteigerer fur etwaige
Beschâdigungen, Verluste oder Vsrwiechslungen nicht verantwortlich ist.

5. Die Kaufgelder hat der Ersteher der Sache, zuziiglich 15 % Aufgeld
(Wiederverkâufer 10 %), sofort nach erfolgtem Zuschlag an den Ver-
steigerer zu zahlen.

6. Wird die Zahlung nicht sofort an letzteren geleistet oder die Abnahme
der zugeschlagenen Sache verweigert, so findet die Uebergabe des
Gegenstandes an den Kâufer nicht statt; der Kàufer geht vielmehr
seiner Rechte aus dem Zuschlag verlustig und hat aile durch die
Verzôgerung sich ergebenden Schàden zu ersetzen. Der Gegenstànd
kann auf seine Kosten noch einmal versteigert werden. In diesem
Falle haftet der Kàufer fur den Ausfall; dagegen hat er auf einen
Mehrerlos keinen Anspruch und wird auch zu einem wëiteren Gebot
nicht zugelassen.

7. Kaufgelder, Kaufgeldriickstânde sowie Nebenleistungen kann der
Versteigerer in eigenem Namen einziehen und einklagen, der Sitz des
Gewerbebstriebs des Versteigerers gilt als Erfiillungsort fur aile Ver-
pflichtungen der Kâufer.

8. Angegebene MaBe verstehen sich bei Gemâlden ohne Rahmen und in
der Folge Hôhe zu Breite.

9. Die Kâufer sind angehalten, die ersteigerten Gegenstânde innerhalb
von drei Tagen nach SchluB der VersteigerUng abzuholen, andern-
falls der Versteigerer berechtigt ist, sie ohne weitere Aufforderung
auf Kosten und Gefahr der Kâufer einem Spediteur zur Lagerung zu
ubergeben.

10. Kommissionâren und sonstigen Personen, die gewerbsmâBig das
Bieten fur andere ubernehmen oder sich dazu erbieten. ist der Zu-
tritt zur Besichtigung und Versteigerung nur mit ausdrùcklicher Ge-

nehmigung des Versteigerers gestattet.

Kunstversteigerer B. Pfeuffer,

Stichting RKD

201209060
 
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