stät gehorsamen/ Mittelbare, so den Reichs-Ständen allerdings unterwürf-
fig, und Vermischte, welche wegen etlicher Güter anderer Herrlichkeit erken-
nen, jedoch also, daß der Kayserlichen ^utKomTt und ihrer Freyheit dadurch
nichts benommen wird. Solche Stände des Reichs sind theils Geistliche,
theils Weltliche, und ihre Anzahl erstrecket sich über 40s. Diese insgesamt
müssen in der Reichs-lVlsmcul, welches eigentlich ein Verzeichnis derer Glie-
der des Reichs nach ihrem Namen und derer Reichs-Anschläge ist, angemer-
cket und befindlich seyn.
Die Grund-Festen, Pfeyler und Säulen des Heil. Röm. Reichs sind
die zur Wahl eines Röm. Kaysers berechtigte und verbundene Chur-Fürsten,
deren Ursprung und Verordnung vom Kayser Ocone M und Pabst Orego-
no V. im Jahr 1002. rühren soll. Wiewohl andere ohne genügsamen Grund
vorgeben, daß bey dem nach des Kaysers kriclerici H. Tode erfolgten r z. jäh-
rigen InterreZno die mächtigsten Fürsten des Reichs das Wahl-Recht selbst
an sich gezogen, und sich solcher Gestalt in die Chur-Fürstliche Hoheit gese-
tzet, auch ihre Gewalt in Erwehlung Kuövlpki des Ersten von Habsburg,
^clolpki von Nassau, Alberti II. I^eni-ici VH. und anderer bestätiget hatten,
bis nach der Zeit Kayser Oar! LV. diese Gewohnheit in der goldenen Bulle be-
kräftiget , und die Chur - Fürsten bey ihrer Hoheit geschähet habe. Unter
diese sind die Reichs - Canhleyen und Hof-Aemter eingetheilet. Ihre Vor-
rechte erhielten sie nach und nach vor andern Reichs-Ständen, das Wahl-
Recht war eines derer wichtigsten, endlich ward der Chur-Fürsten Rath ge-
gründet, und ihre völlige Vereinigung ward in Franckfurth im Jahr 1438.
geschlossen. Deren war anfänglich nur 7. bis im Jahr r 648. die 8te Chur-
Stelle an das Herhogl. Hauß Bayern, und 1692. die yte Chur-Stelle dem
Hoch-Fürstlichen Lüneburg-Braunschweigischen Hause Hannover verliehen
worden.
Die Würde und Hoheit derer Chur-Fürsten erstrecket sich so weit, daß
sie auch den Königen verglichen, in den zum Reiche gehörigen Fällen allen Köni-
gen, Cardinälen, und Fürsten vorgezogen werden, und auf den Reichs - Tägen
von dem Kayser die Vilüe in ihren I^oAmentern empfangen. Das Amt
derer Chur-Fürsten bestehet darinnen, daß sie erstlich auf erfolgenden Fall
nach der in der goldenen Bulle vorgeschriebenen Art, eiien Röm. Kayser
erwehlen, 2) demselben durch ihren Rath und hohen Verstand, in allen
Dingen, wo es vonnächen, an die Hand gehen, und z) wenn genügsame
den Gesehen gemässe Ursachen vorhanden, und die höchste Noch solches er-
fordert , einen Kayser absetzen mögen und sollen. Ihre Vorzüge und
B Frey-
fig, und Vermischte, welche wegen etlicher Güter anderer Herrlichkeit erken-
nen, jedoch also, daß der Kayserlichen ^utKomTt und ihrer Freyheit dadurch
nichts benommen wird. Solche Stände des Reichs sind theils Geistliche,
theils Weltliche, und ihre Anzahl erstrecket sich über 40s. Diese insgesamt
müssen in der Reichs-lVlsmcul, welches eigentlich ein Verzeichnis derer Glie-
der des Reichs nach ihrem Namen und derer Reichs-Anschläge ist, angemer-
cket und befindlich seyn.
Die Grund-Festen, Pfeyler und Säulen des Heil. Röm. Reichs sind
die zur Wahl eines Röm. Kaysers berechtigte und verbundene Chur-Fürsten,
deren Ursprung und Verordnung vom Kayser Ocone M und Pabst Orego-
no V. im Jahr 1002. rühren soll. Wiewohl andere ohne genügsamen Grund
vorgeben, daß bey dem nach des Kaysers kriclerici H. Tode erfolgten r z. jäh-
rigen InterreZno die mächtigsten Fürsten des Reichs das Wahl-Recht selbst
an sich gezogen, und sich solcher Gestalt in die Chur-Fürstliche Hoheit gese-
tzet, auch ihre Gewalt in Erwehlung Kuövlpki des Ersten von Habsburg,
^clolpki von Nassau, Alberti II. I^eni-ici VH. und anderer bestätiget hatten,
bis nach der Zeit Kayser Oar! LV. diese Gewohnheit in der goldenen Bulle be-
kräftiget , und die Chur - Fürsten bey ihrer Hoheit geschähet habe. Unter
diese sind die Reichs - Canhleyen und Hof-Aemter eingetheilet. Ihre Vor-
rechte erhielten sie nach und nach vor andern Reichs-Ständen, das Wahl-
Recht war eines derer wichtigsten, endlich ward der Chur-Fürsten Rath ge-
gründet, und ihre völlige Vereinigung ward in Franckfurth im Jahr 1438.
geschlossen. Deren war anfänglich nur 7. bis im Jahr r 648. die 8te Chur-
Stelle an das Herhogl. Hauß Bayern, und 1692. die yte Chur-Stelle dem
Hoch-Fürstlichen Lüneburg-Braunschweigischen Hause Hannover verliehen
worden.
Die Würde und Hoheit derer Chur-Fürsten erstrecket sich so weit, daß
sie auch den Königen verglichen, in den zum Reiche gehörigen Fällen allen Köni-
gen, Cardinälen, und Fürsten vorgezogen werden, und auf den Reichs - Tägen
von dem Kayser die Vilüe in ihren I^oAmentern empfangen. Das Amt
derer Chur-Fürsten bestehet darinnen, daß sie erstlich auf erfolgenden Fall
nach der in der goldenen Bulle vorgeschriebenen Art, eiien Röm. Kayser
erwehlen, 2) demselben durch ihren Rath und hohen Verstand, in allen
Dingen, wo es vonnächen, an die Hand gehen, und z) wenn genügsame
den Gesehen gemässe Ursachen vorhanden, und die höchste Noch solches er-
fordert , einen Kayser absetzen mögen und sollen. Ihre Vorzüge und
B Frey-