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er Grund der Gleichheit, auf den Hr. O. A. R. Hopft
ner den Unterschied der vollkommnen und unvollkommnen
Pflichten zurückfuhrt, ist zuverlaßig.
II.
Daß der Kirchenraub, wie Hr. Lriüot äe ^Vnrville, m
der t^corie ä68 loix criminelles, will, nicht imputab'er sey, als
jeder andere Diebstahl, weil der Dieb dabey keine andere Ab--
sicht, als zu stehlen, habe, ist unrichtig.
III.
Die ursprüngliche Gemeinschaft der Dinge ist negativ.
IV.
Dem ehrlichen Besizer kan eine Sache evincirt werden.