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Berichtigung: zu S. 39 Anm. 1. Bei nochmaliger Prüfung der Abklatsche stellte sich
heraus, dass die Inschrift W.-F. 436 doch sicher in das Archontat des I. Damosthenes (182/1 v. Chr.)
zu setzen ist. Die vorgerissenen CTOiyjrjSdv-Oarre's, in denen die Buchstaben stehen, reichen nämlich
mit ihren (unbenutzten) Schlusszeilen noch durch die darunter befindliche Urkunde W.-F. 458 hin-
durch; letztere kann demnach zur Zeit dieser Liniirung noch nicht vorhanden gewesen sein, ist
also jünger als W.-F. 436. Da sie nun, wie eine Vergleiehung mit W.-F. 173 u. 174 zeigt, aus
dem Archontat des 'Apyouv KaXXfce, d. h. der IV. Priesterzeit (Amyntas-Tarantinos) stammt, der
II. Damosthenes aber der VII. Priesterzeit (Andronikos-Archon) angehört, so ist damit das Jahr 182/1
als Abfassungszeit von W.-F. 436 erwiesen. — Auf S. 118 ist gelegentlich der Datirung des über
dem Monumentum bilingue befindlichen Wescher'schen Amphiktyonen-decrets durch ein Versehen
dieses selbst als dem J. 191/90 zugehörig bezeichnet worden, während natürlich das in ihm viel-
fach erwähnte, nur hierdurch uns bekannte erste Grenzreguliruugsdecret des Consuls M'. Acilius ge-
meint war. Die Wescher'sche Inschrift gehört bekanntlich etwa dem Jahre 146 v. Chr. an. —
Schliesslich bittet man, die Druckfehler auf S. 17 Anm. 2 ('Taf. IX (ig. 20' statt 'fig. 21') und auf
S. 101, Text-Zeile 4 von unten ('Rang. Ant. Hell. II p. 612' statt 'p. 642') zu berichtigen.
 
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