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Ponickau, Johann Georg von
Chur-Sächsisches Gegen-Pro Memoria auf die Königl. Preußische Erklärung de dato 4. Octobris 1756: Den Einfall in die Chur-Sächsischen Lande betreffend — [Regensburg?]: [Verlag nicht ermittelbar], 1756 [VD18 14252643]

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https://doi.org/10.11588/diglit.55500#0006
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<6

Auf solche nemliche und nicht mehrere zu einem
Beweist aufgebrachte werden denn jene oben
berührte Vergewaltigungen, fo der schwersten Befeh-
dung nicht unähnlich sehen, lediglich und alleine ge-
gründet, und eine Sprache und Betragen gegen Ihro
Königliche Majestät in Pohlen rc. rc. allenthalbenfort-
geführt, als ob zugleich der zwischen beyderseits Kö-
niglichen Majest. Majest. ^nnn 1745. zu Dreschen ge-
schlossene Friede niemalen exiUixet habe, sondern der
Krieg von daher noch fürdaure.
Wann hiernächst in mehrbesagtem kro Xlemori«
sothane sogar schon gegen das allgemeine Natur- und
Völcker-Recht offenbar anstossende Gewaltthätigkei-
ten wiederum nur ins Läugnen gestellet, und statt ei-
ner nähern Erläuterung hierunter, als unstatthaft-
und nimmer zu erweisende LxaZZerariones in solle an-
gegeben werden; so mögen äusser den nororie dadurch
in das volle Elend gefezten Land und Unterthanen,
und denen nicht minder an Ihren allerhöchsten Rech-
ten und geheiligsten Personen Selbst äusserst gekränck-
ten Beyderseitigen sowohl des Königs als Königin von
Pohlen Majest. Majest. endlich und zum Ueberfluß
noch die Zeughäuser zu Dreßden,Zeiz und Weissenfels,
aus welchen die in sich beschlossene Kriegs-und Ge-
wehrs-Vorräthe allesamt weggeführet, und solche
gänzlichen ausgeleeret worden; so mögen ferner die
Städte Torgau und Wittenberg zu Gegen-Zeugen
hierbei) aufgeführet werden, wo an dem leztern Orte
Vestnngs-
 
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