Nro. 56.
/A^eine Majestät haben durch eine Entschließung vom Een April ver-
ordnet, daß mit dem kommenden November dieses Jahrs, als dem
Anfänge des nächsten Lehrjahrganges auf den sämmentlichen Gymnasien,
Lyceen, und Universitäten der unentgeltliche Unterricht aufhören, und von
jedem Studierenden ein mäßiges Unterichtsgeld bezahlt werden soll, des-
sen Betrag von Sr. Majestät gewicdmet ist, die Stipendia zur Unterstützung
der besseren Talenten der unvermögenden Klasse zu vergrößern-
Dieses Unterrichtsgeld ist auf folgende Art bestimmet:
Für die Lateinischen Schulen , oder Gymnasien, sie mögen einzeln an ei-
nem Orte, oder neben den Lyceen, und Universitäten
bestehen, gleich jährlich - - - - 12 fl. -- kr.
Für die Philosophisch-und Chyrurgischen Studien auf Uni-
versitäten, und Lyceen gleich - - - - 18 , — -
Für die übrigen höheren Wissenschaften auf Lyceen ebenfall 18 - -
Für die übrigen höheren Wissenschaften auf Universitäten 30 - — -
Um die Bezahlung zu erleichtern soll das Jahrgeld auf 12 Lehrmonate
untertheilet, und bey den Lateinischen Schulen monatlich mit 1 st. 12 kr°
Für die Philosophisch-und Chyrurgischen Studien, auf Uni-
versitäten , und Lyceen - - - - - 1-48-
Für höhere Wissenschaften auf den Lyceen - - - 1-48-
Fur die höhere Wissenschaften auf Universitäten - - 3 - — -
vorhinein bey dem zu Einhebung des Unterrichtsgeldes bestimmten Beam-
ten erleget werden.
Dieser Beamte soll auf Universitäten der Universitäts- Kaßierer seyn,
wo ein solcher vorhanden ist. Mo aber dieses Amt aufgehöret hat, und
bey Lyceen, und Gymnasien, wird das Guvernium Jemanden zu verlan-
gen, entweder von dem K. K. Kassepersonale, und, wo dieses nicht thun-
lich wäre, von dem Kreisamte, oder Ortsmagistrate zu benennen haben,
welcher die Unterrichtsgelder einheöe, darüber Rechnung, deren Einrich-
tung ihme von der Buchhalterey vorgeschrieben ist, halte, und mit dieser
zugleich daS Eingegangene von Viertl zu Viertl Jahr an die in dem Orte
befindliche öffentliche Zahlämter abführe; die Kaffe nimmt diesen Eingang
inzwischen in Empfang, ohne ihn jedoch mit anderen Geldern zu vermen-
gen; wonach Sr. Majestät huldvoller Gesinnung dieses Geld zu Stipen-
dien verwendet werden, und hierüber die weitere Belehrung zu seiner Zeit
nachfolgen soll.
Das Gubernium hat demnach diese Allerhöchste Verordnung bis auf
die unterstrichene Worte: Beamten erleget werden, als ohne Verzug
durch den Druck in dem ganzen Lande bekannt zu machen, damit Eltern,
Vormünder, oder wer sonst über die den Studien sich wiedmende Jugend
die Aufsicht führet, darnach ihre Maßregeln zu ergreifen in Stand gesetzet
werden. Wien den zten May 1784.
Nro. 57.
/^eine Majestät haben allergnädigst zu entschließen geruhet, daß künftig-
hm dle akarholischen Ehen auch in den katholischen Pfarrkirchen, zu
welchem sie nach ihrem Wohnort gehören würden, wenn sie katholisch wä-
M.Land. M ren
/A^eine Majestät haben durch eine Entschließung vom Een April ver-
ordnet, daß mit dem kommenden November dieses Jahrs, als dem
Anfänge des nächsten Lehrjahrganges auf den sämmentlichen Gymnasien,
Lyceen, und Universitäten der unentgeltliche Unterricht aufhören, und von
jedem Studierenden ein mäßiges Unterichtsgeld bezahlt werden soll, des-
sen Betrag von Sr. Majestät gewicdmet ist, die Stipendia zur Unterstützung
der besseren Talenten der unvermögenden Klasse zu vergrößern-
Dieses Unterrichtsgeld ist auf folgende Art bestimmet:
Für die Lateinischen Schulen , oder Gymnasien, sie mögen einzeln an ei-
nem Orte, oder neben den Lyceen, und Universitäten
bestehen, gleich jährlich - - - - 12 fl. -- kr.
Für die Philosophisch-und Chyrurgischen Studien auf Uni-
versitäten, und Lyceen gleich - - - - 18 , — -
Für die übrigen höheren Wissenschaften auf Lyceen ebenfall 18 - -
Für die übrigen höheren Wissenschaften auf Universitäten 30 - — -
Um die Bezahlung zu erleichtern soll das Jahrgeld auf 12 Lehrmonate
untertheilet, und bey den Lateinischen Schulen monatlich mit 1 st. 12 kr°
Für die Philosophisch-und Chyrurgischen Studien, auf Uni-
versitäten , und Lyceen - - - - - 1-48-
Für höhere Wissenschaften auf den Lyceen - - - 1-48-
Fur die höhere Wissenschaften auf Universitäten - - 3 - — -
vorhinein bey dem zu Einhebung des Unterrichtsgeldes bestimmten Beam-
ten erleget werden.
Dieser Beamte soll auf Universitäten der Universitäts- Kaßierer seyn,
wo ein solcher vorhanden ist. Mo aber dieses Amt aufgehöret hat, und
bey Lyceen, und Gymnasien, wird das Guvernium Jemanden zu verlan-
gen, entweder von dem K. K. Kassepersonale, und, wo dieses nicht thun-
lich wäre, von dem Kreisamte, oder Ortsmagistrate zu benennen haben,
welcher die Unterrichtsgelder einheöe, darüber Rechnung, deren Einrich-
tung ihme von der Buchhalterey vorgeschrieben ist, halte, und mit dieser
zugleich daS Eingegangene von Viertl zu Viertl Jahr an die in dem Orte
befindliche öffentliche Zahlämter abführe; die Kaffe nimmt diesen Eingang
inzwischen in Empfang, ohne ihn jedoch mit anderen Geldern zu vermen-
gen; wonach Sr. Majestät huldvoller Gesinnung dieses Geld zu Stipen-
dien verwendet werden, und hierüber die weitere Belehrung zu seiner Zeit
nachfolgen soll.
Das Gubernium hat demnach diese Allerhöchste Verordnung bis auf
die unterstrichene Worte: Beamten erleget werden, als ohne Verzug
durch den Druck in dem ganzen Lande bekannt zu machen, damit Eltern,
Vormünder, oder wer sonst über die den Studien sich wiedmende Jugend
die Aufsicht führet, darnach ihre Maßregeln zu ergreifen in Stand gesetzet
werden. Wien den zten May 1784.
Nro. 57.
/^eine Majestät haben allergnädigst zu entschließen geruhet, daß künftig-
hm dle akarholischen Ehen auch in den katholischen Pfarrkirchen, zu
welchem sie nach ihrem Wohnort gehören würden, wenn sie katholisch wä-
M.Land. M ren