Nro. 6i.
/^eine Majestät haben auf die von dem Mährisch Schlesischen K. Gu-
bernio gemachte Anfrage, ob den Pastorn erlaubtsey, ihre vondem
Bethause entfernte Glaubensgenossen zu besuchen, und bey ihren den Got-
tesdienst, und Ausspendung der Sakramenten Zu verrichten, zu entschließen
befunden, daß den akatholischm Geistlichen zwar gestattet werden könne,
sowohl ihre entfernte, als nahend anliegende Glaubensgenossen zu besuchen,
und diesen, jedoch blos in Krankheitsfällen das Abendmal zu reichen,
auser diesen Krankheitsfällen aber seye ihnen sowohl die Ausspendung des
Abendmals, als die Abhaltung aller anderer Religionsübungen, und Got-
tesdienstes außer ihrem ordentlichen Bethaus durchaus zu verbieten. Wien
den i7ten May 1784-
Nro. 62.
AL^an hat für billig befunden, den 4ten Theil der Hoftax, in Ansehung
der neu verliehen werdenden Landesfürstlichen Pfarr, und Benestcien,
derer Einkünfte jährlich 602 st. übersteigen, von nun an, so, wie eS in
Ansehung jener Pfarren, und Benestcien, deren jährliche Einkünften von
Z bis 6oo st. sich erstrecken, bereits angeordnet ist, nicht mehr entrichten,
und anstatt dieser Tax nur die Expeditstax mit z fl. abnehmen zu lassen.
Wien den i7ten May 1784.
Nro. 6z.
(?Xa sich öfters zwischen den Brautleuten solche Fälle einer BlutSver-
wandschaft, und Schwägerschaft ergeben, welche aus einer mit dem
Vater, oder Mutter, oder deren nächsten Geschwistern begangenen fleisch-
lichen Vermischung herrühren, mithin zu bestimmen schwer seyn, ob das
Verbrechen für publigue und notorisch gehalten werden solle.
So wollen Se. Kaiser!. Königl. Majestät, daß die blose Nororeims
LüÄi nicht als eine zureichende Hinderniß aä eKecIus civiles des Ehe-
vertrages angesehen, sondern über dies auch die Nororeims Iuris, die
Durch den Spruch desluclicis comperemis geschieht, mit erforderet werde :
Wie es auf eine ähnliche Art in Betref des aus einem Ehebruch ent-
standenen Ehehindernisses §. i8vo des EhepatenS angeordnet worden, baß
nämlich der von der Ehe vorausgegangene Ehebruch nur alsdann ein Ehe-
hinderniß sey, wenn solcher gerichtlich erwiesen worden. Wien den
i9ten May 1784.
Nro. 64.
z^^eine Kaiser!. Königl. Majestät erlauben gnädigst, daß die öffentlichen
Theologischen Lehrer, wenn sie um Erhaltung eines Kuratbeneficium
das Ansuchen machen, sich zwar bey dem Konkurs anzumelden, und da-
selbst die Umstände, welche der Herr Ordinarius zu Anfüllung der vorge-
schriebenen Kvnkurstabellrubriquen noch zu wissen nöthig hat, anzuführen,
M 2 ' jedoch
/^eine Majestät haben auf die von dem Mährisch Schlesischen K. Gu-
bernio gemachte Anfrage, ob den Pastorn erlaubtsey, ihre vondem
Bethause entfernte Glaubensgenossen zu besuchen, und bey ihren den Got-
tesdienst, und Ausspendung der Sakramenten Zu verrichten, zu entschließen
befunden, daß den akatholischm Geistlichen zwar gestattet werden könne,
sowohl ihre entfernte, als nahend anliegende Glaubensgenossen zu besuchen,
und diesen, jedoch blos in Krankheitsfällen das Abendmal zu reichen,
auser diesen Krankheitsfällen aber seye ihnen sowohl die Ausspendung des
Abendmals, als die Abhaltung aller anderer Religionsübungen, und Got-
tesdienstes außer ihrem ordentlichen Bethaus durchaus zu verbieten. Wien
den i7ten May 1784-
Nro. 62.
AL^an hat für billig befunden, den 4ten Theil der Hoftax, in Ansehung
der neu verliehen werdenden Landesfürstlichen Pfarr, und Benestcien,
derer Einkünfte jährlich 602 st. übersteigen, von nun an, so, wie eS in
Ansehung jener Pfarren, und Benestcien, deren jährliche Einkünften von
Z bis 6oo st. sich erstrecken, bereits angeordnet ist, nicht mehr entrichten,
und anstatt dieser Tax nur die Expeditstax mit z fl. abnehmen zu lassen.
Wien den i7ten May 1784.
Nro. 6z.
(?Xa sich öfters zwischen den Brautleuten solche Fälle einer BlutSver-
wandschaft, und Schwägerschaft ergeben, welche aus einer mit dem
Vater, oder Mutter, oder deren nächsten Geschwistern begangenen fleisch-
lichen Vermischung herrühren, mithin zu bestimmen schwer seyn, ob das
Verbrechen für publigue und notorisch gehalten werden solle.
So wollen Se. Kaiser!. Königl. Majestät, daß die blose Nororeims
LüÄi nicht als eine zureichende Hinderniß aä eKecIus civiles des Ehe-
vertrages angesehen, sondern über dies auch die Nororeims Iuris, die
Durch den Spruch desluclicis comperemis geschieht, mit erforderet werde :
Wie es auf eine ähnliche Art in Betref des aus einem Ehebruch ent-
standenen Ehehindernisses §. i8vo des EhepatenS angeordnet worden, baß
nämlich der von der Ehe vorausgegangene Ehebruch nur alsdann ein Ehe-
hinderniß sey, wenn solcher gerichtlich erwiesen worden. Wien den
i9ten May 1784.
Nro. 64.
z^^eine Kaiser!. Königl. Majestät erlauben gnädigst, daß die öffentlichen
Theologischen Lehrer, wenn sie um Erhaltung eines Kuratbeneficium
das Ansuchen machen, sich zwar bey dem Konkurs anzumelden, und da-
selbst die Umstände, welche der Herr Ordinarius zu Anfüllung der vorge-
schriebenen Kvnkurstabellrubriquen noch zu wissen nöthig hat, anzuführen,
M 2 ' jedoch