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Protokoll deren kaiserlich-königlich-landesfürstlichen Verordnungen, und Gesetze In Publico Ecclesiasticis: ... Samt einem weitläufigen alphabetisch u. kronologischen Register über jede in dem Werke behandelte Gegenstände (Band 3): [1783 - 1784] — Graz: Miller, 1785 [VD18 90753798]

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https://doi.org/10.11588/diglit.45285#0078
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§. Zr. Den Anzeigern eines gesetzwidrigen Vorgangs wirb bke
Hälfte der aus ihrer Anzeige eingeflossenen Strafe zugewiesen.
§. A2. Wenn die Übertretung des Gesetzes durch fünf Jahre ge-
heim und unbekannt geblieben, oder auch sonst die Patentalstrafe nicht
eingefodert worden, ist die Strafe für verjährt Zu halten, und kann der
Uebertreter dieserwegen nicht mehr angegangen werden, sondern es ist le-
diglich der Betrag des Stempels, der nach dem Gesetze hatte gebraucht
werden sollen, nachzuholen; denn dieser kann nicht verjähren.
33. In der Kanzley eines jeden Kreisamtes, jeden Magistrats ,
jeder Herrschaft, jeden Ortsgerichtö, jeden Wirthschastsamtes sollen zu
allen Zeiten von jeder Klasse des Stempels ein oder andere Bögen zum
Verkaufe an die sich meldenden Partheyen vorhanden seyn. Derjenige
Beamte, der durch eine amtliche Visitation, die von Zeit zu Zeit unver-
muthct wird vorgenommen werden, eines Abgangs überführt wird, hat
den zwanzigfachen Betrag der abgängigen Stempelkissen nebst den Unko-
sten der Untersuchungskommission zu vergüten.
Uebrigens wird jedem, der sich einen Vorrats) an Stempelpapier
von 2Z Fl. beyschaft, ein Groschen von jedem Gulden zu guten gelassen,
auch den Magistraten und Obrigkeiten, die es verlangen, der Vorrath
des Gtempelpapiers dermassen auf Borg gegeben, daß nur monatlich die
Bezahlung des verbrauchten Papiers Zu leisten, und ihnen noch über-
dies von jedem Gulden des ausgeborgten und verkauften Papiers ei-
nen halben Groschen abzuziehen gestartet sey.
§. Z4. Niemand soll unter Straft von zo Fl. sich des Verkaufs
des Stempelpapiers anmaffen, der nicht hiezu Hon Seite derGefällsadmi-
mstration die ausdrückliche Erlaubniß erhalten hat. Gegen diejenigen,
welche Zum Erlag der Geldstrafe nicht vermögend sind, soll nach Beschaf-
fenheit der Umstände eine angemessene Leibeöstrafe verhänget werden.
§. ZA. Einer gleichen Geld - oder Leibesstrafe unterliegt auch der-
jenige Verkäufer, der, ob er schon von der SiegelgefäLlsadministration
berechtigt ist) sich anmassete, das Stempelpapier um höheren Betrag, als
die Klasse ausweiset, zu verkaufen.
Nur, wenn ein schöneres Papier, oder wohl gar Pergament gefo-
dert würde, muß der Werth ersetzet werden; jedoch nur solchergestalt,
daß für einen Regalbogen drey Kreuzer, für einen Medianbogen zween
Kreuzer, für ein Pergament nebst den Kösten des Felles drey Kreuzer
insbesondere zu entrichten sind.
§. z6. Wenn von ungefähr ein Stempelbogen verdirbt, steht dem
Besitzer bevor gegen Zurückstellung des verdorbenen, da wo er ihn gekauft
hat, einen anderen Stempelbogen gleicher Klasse ohne Zahlung zu fodern,
und den Stempelbogen gegen einen neuen noch unbenutzten Bogen Papier
von gleicher Güte auszuwechseln.
§. 37. Wer sich beygehen ließe aus einen ächten Stempelpapier
den aufgedruckten Stempel auszuschneiden, und ihn auf ein auderes
Papier aufzuleimen, hat zur Straft den fünfzigfachen Betrag des auf-
geleimten Stempels zu entrichten. Wenn er zur Erlegung dieser Geld-
strafe nicht vermögend wäre, ist er mit einer angemessenen Leibesstrafe
Zu belegen.
 
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