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Protokoll deren kaiserlich-königlich-landesfürstlichen Verordnungen, und Gesetze In Publico Ecclesiasticis: ... Samt einem weitläufigen alphabetisch u. kronologischen Register über jede in dem Werke behandelte Gegenstände (Band 4): [1784 - 1785] — Graz: Miller, 1786 [VD18 90753828]

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https://doi.org/10.11588/diglit.45286#0037
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Nro. 72.
ist die allerhöchste Entschließung erfolget, es seye den Ordensgnst-
lichen allerdings frey zu lasten, mit ihren Provinzialen unmittelbar zu
korrespondieren, nur seyen da, wo es institutmäßig ist, Daß von den Klo-
sterobern alle Briefe, welche seine unterstehende Geistliche schreiben, ver-
sieglet werden, auch die an den Provinzial geschriebene Briefe dem Klo-
sterobern, der jedoch diese Briefe einzusehen keineswegeS berechtiget seye,
zu der in Beyseyn des betreffenden Religiösen vorzunehmenden Versieglung
Zu übergeben.

Wien den 12. Iuny 1785-

Nro. 7Z.
§Aermöge des, unterm zoten May dieses Jahrs erflossenen höchsten Hof-
kanzley-Dekrets, haben Seine Majestät in Beziehung auf die, bey
Privaten anliegende, nunmehr in die öffentlichen Fonds anzulegende Kir-
chen - Stiftungs - und Bruderschafts - Kapitalien folgende Entschließung
allerhöchst zu schöpfen geruhet; ES bleibe unumstößlich der Satz festgesetzt,
daß von nun an, alle derlei Gelder ohne Ausnahme in öffentliche Fonds
angeleget werden müffen-
So viel es aber die bei den Privaten bereits ausgelichene dergleichen
Kapitalien betrist, werden solche in jene Kapitalien, welche an Herrschaft
ten und Obrigkeiten geliehen sind, und jene, so auf unterthänigen Grün-
den anliegen, getheilett
Dm ersteren haben Se. Majestät Zu Abtragung des Kapitals, so
weit solches in der ersten Hälfte des Hypothekarwerths stehet, fünfjähri-
ge Frrsten, den zweyten aber, nämlich den Unterthanen zehenjährige
Fristen, unter Fortzahlung des bedungenen Interesse nach dem Verhält-
nisse des sich vermindernden Kapitals cinzugestehen geruhet, so, daß die
Obrigkeiten hieran jährlich 20 pr. Cento, die Unterthanen aber 10 pr. Cen-
to zurückzuzahlen haben werden. Und wird der Anfang zu der eingestan-
denen fünf-und zehenjährigen Kapitals-Rückzahlung auf den ersten Mo-
nats Julius 178z. festgesetzet.
Diese nämliche Rückzahlungs-Art wird auch denjenigen eingeräumt
die Stiftungs-und Klöster-Güter, und Realitäten, Versteigerungsweise
von jetzo an, käuflich an sich lösen werden; jedoch stehet derlei Käufern so-
wohl, als den schon oben erwähnten Schuldnern frey, die Rückzahlung
ihres schuldigen Kapitals in grösseren Summen, und wenigeren Fristen
abzutragen, wogegen aber diese sämmtliche Schuldner an die Zuhaltung
der ihnen eingestandenen fünf-und zehenjährigen Rückzahlungs-Raten so
genau zu binden sind, daß, woferne diese Fristen nicht eingehalten würden,
K 2 ohne
 
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