Zweitens: von einem geprüften Arzte ausgestellet seyn müßte, es
wäre den, daß der Defizientenstand des Bittstellers .von Umstanden her-
rührte, die in das chirurgische Fach gehören, in welchem Falle das Zeug-
niß eines geprüften Wundarztes hinreiche.
Drittens: seyen derley Attestaten als hinlänglich zu Erhaltung der
Defizienten-Pension nur dann anzusehen, wenn dasselbe klar enthalt, daß
der Besteller nicht nur zum Theile, sondern überhaupt zur Seelsorge,
und zwar für beständig untauglich sey. Wenn daher
Viertens: ein Benefiziat nur auf einige Zeit für untauglich zur
Seelsorge befunden würde, oder diese Untauglichkeit sich nur erwo aufem-
oder die andere beschwerlichere Seelsorgverrichtung erstreckte, hakte der
Herr Ordinarius blos ein krovllörium, damit der Seelsorge kein Nach-
theil zugehe, zu treffen, und hiezu im nöthigen Falle die Pensionirren E^-
xeligiosen zu gebrauchen.
Fünftens: In dem Falle, wo alsdann dem Bittsteller von aller-
höchstem Orte eine Pension bewilliget werde, sey die zu Erhaltung der
monatlichen Pensionsrate ausgestellte Quittung jedesmal, wenn ein Sup-
plikant in einem Kloster wohnte, von dem Klosteroberen, wenn er aber die
unentgeltliche Wohnung in einem Kloster verbeten hat, von dem Pfarrer,
unter dessen Kirchensprengel er sich aufhalt, zu koramisiren, welche Kora-
misirung Doch unentgeltlich zu geschehen hat. Wien den 6ten Juli 1785-
Rro. 90.
Majestät haben entschlossen, daß sowohl in den Städten, als auH
auf dem Lande, außer der Fronleichnams-Prozeßion und den all-
gemeinen Bittgängen, alle andere Proceßionen gänzlich emgestellet wer-
den sollen. Wien den 6ten July 1785.
Rro. 91.
Wus Gelegenheit der zur allerhöchsten Einsicht vorgelegten Standtabellen
von gesummten Generalseminarien haben Se. K. K. Majestät anbe-
foylen, daß künftighin bey einem jeden Seminarium auch noch die An-
zahl derjenigen summarisch anzusetzen seye, welche aus ihrem eigenen, oder
aber von den Stiftern, oder Ordenklöstern in 8mclio IlleoloZico auch
außer den Seminarien unterhalten werden.
Das In. Oest. Gubernium hat also die Einleitung zu treffen, daß
so, wie die hie und da in Generalseminario befindlichen bereits ernge-
k:eidece Religiösen, die nicht in der Tabelle der eigentlichen Generalsemi-
nariums'Zöglinge, das ist, der Kandidaten für dem Weltpriester, oder
Ordensstand gehören, mittelst einer besonderen Tabelle von halb zu halb
Jahre auhero bekannt zu machen sind, auch a die außer dem General-
wäre den, daß der Defizientenstand des Bittstellers .von Umstanden her-
rührte, die in das chirurgische Fach gehören, in welchem Falle das Zeug-
niß eines geprüften Wundarztes hinreiche.
Drittens: seyen derley Attestaten als hinlänglich zu Erhaltung der
Defizienten-Pension nur dann anzusehen, wenn dasselbe klar enthalt, daß
der Besteller nicht nur zum Theile, sondern überhaupt zur Seelsorge,
und zwar für beständig untauglich sey. Wenn daher
Viertens: ein Benefiziat nur auf einige Zeit für untauglich zur
Seelsorge befunden würde, oder diese Untauglichkeit sich nur erwo aufem-
oder die andere beschwerlichere Seelsorgverrichtung erstreckte, hakte der
Herr Ordinarius blos ein krovllörium, damit der Seelsorge kein Nach-
theil zugehe, zu treffen, und hiezu im nöthigen Falle die Pensionirren E^-
xeligiosen zu gebrauchen.
Fünftens: In dem Falle, wo alsdann dem Bittsteller von aller-
höchstem Orte eine Pension bewilliget werde, sey die zu Erhaltung der
monatlichen Pensionsrate ausgestellte Quittung jedesmal, wenn ein Sup-
plikant in einem Kloster wohnte, von dem Klosteroberen, wenn er aber die
unentgeltliche Wohnung in einem Kloster verbeten hat, von dem Pfarrer,
unter dessen Kirchensprengel er sich aufhalt, zu koramisiren, welche Kora-
misirung Doch unentgeltlich zu geschehen hat. Wien den 6ten Juli 1785-
Rro. 90.
Majestät haben entschlossen, daß sowohl in den Städten, als auH
auf dem Lande, außer der Fronleichnams-Prozeßion und den all-
gemeinen Bittgängen, alle andere Proceßionen gänzlich emgestellet wer-
den sollen. Wien den 6ten July 1785.
Rro. 91.
Wus Gelegenheit der zur allerhöchsten Einsicht vorgelegten Standtabellen
von gesummten Generalseminarien haben Se. K. K. Majestät anbe-
foylen, daß künftighin bey einem jeden Seminarium auch noch die An-
zahl derjenigen summarisch anzusetzen seye, welche aus ihrem eigenen, oder
aber von den Stiftern, oder Ordenklöstern in 8mclio IlleoloZico auch
außer den Seminarien unterhalten werden.
Das In. Oest. Gubernium hat also die Einleitung zu treffen, daß
so, wie die hie und da in Generalseminario befindlichen bereits ernge-
k:eidece Religiösen, die nicht in der Tabelle der eigentlichen Generalsemi-
nariums'Zöglinge, das ist, der Kandidaten für dem Weltpriester, oder
Ordensstand gehören, mittelst einer besonderen Tabelle von halb zu halb
Jahre auhero bekannt zu machen sind, auch a die außer dem General-