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Protokoll deren kaiserlich-königlich-landesfürstlichen Verordnungen, und Gesetze In Publico Ecclesiasticis: ... Samt einem weitläufigen alphabetisch u. kronologischen Register über jede in dem Werke behandelte Gegenstände (Band 4): [1784 - 1785] — Graz: Miller, 1786 [VD18 90753828]

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.45286#0086
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Nro

12,

Nro.

109-.

Nro.

6O.

Nro. 66.

Nro. 10.

Nro. 4^

Nro.

Wien den i6Len
Novemb. :78s.



Wien den zten
Merz 178s.

Wien den zten
Nov. 178s.

Wien dm2Oten
May. 1785.

Wien den sten
Janer 178 s.

Wien den 2§ten
April 178s,


Wien den 7itll
Jen. 1785.


WeÜerlauken ( auch nach abgestellten ) sind die
Pfarrgemeinden schuldig den Schulmeistern die
sogenannte Lautgarben oder sonstige diesfallig
Zuflüsse abzureichen
Wirthshauser ( die) sollen an Sonn-und Fei-
ertagen nur in jenen Stunden, so lang Amt
und Predigt in der Hauptkirche dauert, gefper-
ret seyn .........
Wundärzten ( den ) soll keine freye Praxis ge-
stattet werden, wenn sie nicht die Geburtshilfe
gehörig erlernet haben .....

OkUgen die zur Seelsorge ausgesezten Religio-
A sen, wenn sie nicht mittels Dispens in den
Weltpriesterstand übertreten, können keine) bei
Testamenten abgeben. Viäe Prot. iten Ban-
des Nro. 9» ........
Zeugnisse ( ohne einem von dem Pfarrer, und
Armenvater ausgestellten ) wird keiner in das
allgemeine Kranken, oder Siehenhaus ausge-
nommen. VicZe Prot. Zten Band Nro 104.
Zeugnisse ( außer gerichtliche) unterliegen nur
dem allgemeinem Stempel nach der zten Klaffe.
Vi6e Prot. Zten Bandes Nro. 78 §. n.
Zeugnisse für Normalfchüler, und Lehrkandidsten
sind Stempelfrey. VicZe Stempel . . .

 
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