K. K. In. Oest. Gubernium wird hiemitaufgetragen, die unterm
L/ten May dieses Jahrs abgeforderten Verzeichnisse der Kapitali-
en, welche zum Unterhalt der Armen gewidmet sind, und sich unter dem
Vermögen der aufgehobenen Klöster befunden haben, zu verfassen, und
Zu diesem Ende hievon die Exemplarien zur nöthigen Vertheilung an die
Behörden in erforderlicher Anzahl sogleich abdruckeu zu lassen. Wien den
Zten Julius 178z.
/As ist die Regel festgesezet worden, daß in den Fällen, wo der Fiskus
den Fond der aufgehobenen Klöster, Stiftungen, und Bruderschaft
rm Zu vertreten hat, das Taxamtdie in einerdergleichen Rechtssache auf-
laufenden , und den Fiskus betreffenden Taxen und übrigen Gebühren in-
zwischen nur vorzumerken, nach Endigung einer jeden solchen Streitsache
aber die vorgemerkten Taxen der vorgesetzten Landesstelle, und diese die-
selben der vereinigten Hofstelle einzeln in einem eigenen Verzeichnisse anzu-
zeigen habe, um sie sofort bey dem gehörigen Fond für das Taxamt an-
weisen zu können. Wien den ZOten Juny 178z.
Majestät haben zu verordnen geruhet, daß in allen jenen Fällen,
wo ein mit einem Kuratbenefizium investirter Priester den Defizicn-
tengehalt ansucht, der Bittsteller
Erstens: ein gegen Dafürhastung ausgestelltes medicinisches Atte-
stat seinem Ansuchen beyzulegen hätte, welches aber
<7^aß die Abstellung der unschicksammen Kirchen-Verzierungen der Opfer
und anstößigen Gemählde nach und nach veranlasset, das Volk von
diesfälügen Vorurtheilcn durch die Geistlichkeit abgeleitet werden solle,
ist die wiederholst allerhöchste Willensmeinung
Massen auch von hieraus die Kreisämter zur Aufsicht verständiget,
und selben aufgetragen worden, daß während sowohl des vormittägig als
nachmittägigen Gottesdienstes und KatechesiS in denen Gotteshäusern
niemanden.etwas abgereichet, noch öffentlich verkaufet werden solle. Graz
Den zten July 178Z.