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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 1.1893

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Abtheilung I. Entscheidungen in Einkommensteuersachen
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https://doi.org/10.11588/diglit.61806#0018
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der Berufung dienlichen Thatsachen vorzulegen und unter
Beweis zu stellen (Art. 62 I Abs. 2 der Ausf.-Anw. vom
5. August 1891). Aber es haftet dem Verfahren der Be-
rufungskommission insofern ein wesentlicher Mangel an, als
die Entscheidung derselben der nach der Natur der Sache ge-
botenen, im §. 44 des Gesetzes vom 24. Juni 1891 voraus-
gesetzten und in der Ausführungs-Anweisung vom 5. August
1891 Art. 66 Nr. 2 Abs. 5 vorgeschriebenen Begründung durch
Kenntlichmachung der zur Anwendung gebrachten Rechts-
normen ermangelt. Daher ist nach 44 des gedachten Gesetzes
die Beschwerde für begründet zu erachten.
Die Berufungskommission, an welche die Angelegenheit zur
anderweiten Entscheidung zurückgeht, wird bei derselben mit
der nunmehrigen Lage der Akten, in welchen nach Inhalt der
Beschwerdeschrift und des Nachtrages dazu die oben angegebenen
erheblich erscheinenden Beweisanträge vorliegen, zu rechnen
und nach Erhebung der Beweise über die Höhe des Rein-
einkommens zu befinden haben.

Nr. 4.
Abzüge vom Einkommen aus Gewinn bringender Beschäftigung.
Zur Frage, ob der Aufwand für Kleidung als abzugs-
fähige Ausgabe zu erachten ist?
Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 9, 15.
Anweisung des Finanzministers vom 5. August 1891
zur Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom
24. Juni 1891 Art. 4, 22.
Entscheidung des V. Senats vom 29. September 1892. Lsp. V. 81/92.
Die Beschwerde des Steuerpflichtigen ist als unbegründet
Zurückgewiesen aus den
Erwägungen:
daß die Berufung des Steuerpflichtigen, eines mit einem
Gehalt von monatlich 150 oder jährlich 1 800 im
 
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