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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 1.1893

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Abtheilung I. Entscheidungen in Einkommensteuersachen
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https://doi.org/10.11588/diglit.61806#0031
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19

rung vom 13. Mai 1870, 3 (B.-G.-Bl. S. 119) verwiesen
und geltend gemacht:
, der tz. 6 Nr. 1 a. a. O. befinde sich unter denjenigen
Bestimmungen des Gesetzes, welche von der objektiven, und
nicht unter denen, welche von der subjektiven Steuerpflicht
reden, woraus gefolgert werden müsse, daß nach dem Wort-
laut und der Absicht des Gesetzes nicht lediglich der Inhaber
eines in einem außerpreußischen deutschen Bundesstaat betrie-
benen Gewerbes steuerfrei sein solle, vielmehr sei das Ein-
kommen aus den in anderen deutschen Bundesstaaten
betriebenen Gewerben von der Besteuerung ausge-
schlossen; der Bundesrathsbeschluß vom 16. Oktober 1874,
nach welchem im §. 3 des Reichsgesetzes unter Einkommen
aus Gewerbebetrieb nur das von dem Inhaber aus seinem
Gewerbebetriebe bezogene Einkommen, nicht aber auch das
Einkommen der von ihm gegen Bezahlung beschäftigten Be-
amten und Gehülfen verstanden werden solle, sei nicht maß-
gebend, weil er mangels Zustimmung des zweiten gesetzgebenden
Faktors nicht die Kraft einer authentischen Interpretation
besitze, auch sich nicht auf das erst am 24. Juni 1891 er-
lassene Einkommensteuergesetz beziehe, und finde auf ihn, den
Pflichtigen, deshalb keine Anwendung, weil das Mitglied
des Vorstandes einer Aktiengesellschaft nicht zu den gegen
Bezahlung beschäftigten Beamten der Gesellschaft zu rech-
nen, der Vorstand vielmehr gesetzlicher Vertreter der Gesell-
schaft sei.
Die Berufungskommission verwarf die Berufung mit
der Begründung: das Einkommen, welches der Steuer-
pflichtige in seiner Eigenschaft als Direktor der Bank
beziehe, sei in Preußen steuerpflichtig; steuerfrei bleibe nur
das Einkommen aus einem Gewerbe, welches außerhalb
Preußens in einem anderen deutschen Staate betrieben werde;
es sei aber die Thätigkeit eines Angestellten oder Beamten,
also auch die eines Direktors, nicht als Gewerbebetrieb, son-
dern als aus einem mit der das Gewerbe ausübenden Aktien-
gesellschaft abgeschlossenen Vertragsverhältnisse herrührend
 
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