56
die Steuerpflicht in Preußen auf 1 Nr. 2n des
Gesetzes vom 24. Juni 1891 beruht, Sie nach Aus-
kunft der Leipziger Behörde in Leipzig kein eigenes
Geschäftspersonal, auch kein eigenes Geschäftslokal
haben, Ihr Comptoir dagegen in A. ist und Sie von
dort das Verlagsgeschäft betreiben, und weil der Nach-
weis für ein geringeres Einkommen in keiner Weise
erbracht ist.
Die nunmehr noch erhobene Beschwerde hat das Ober-
verwaltungsgericht dahin für begründet erachtet, daß es bei
der von der Berufungskommission gebilligten Veranlagung nicht
bleiben könne, und zwar aus folgenden
Gründen:
In der angegriffenen Entscheidung wird festgestellt, Be-
schwerdeführer habe sein Comptoir in A. und betreibe von
dort aus das Verlagsgeschäft. Angenommen, letzteres wäre
richtig, so ergiebt sich daraus die Möglichkeit, den vollen
Ertrag in Preußen zu besteuern, doch nur dann, wenn der
etwa von A. aus geleitete und ins Werk gesetzte Betrieb nicht
im Uebrigen und zugleich in einem deutschen Bundesstaate zur
Ausführung gelangt. Die Berufungskommission muß also,
während Censit behauptet, daß er nur in Leipzig sein Ge-
werbe betreibe, ihrerseits das direkte Gegentheil, nämlich an-
genommen haben, daß dort nichts vorgehe, was sich als
Gewerbebetrieb darstelle.
Diese Annahme ist aber mit dem oben wiedergegebenen
Inhalte der Akten völlig unvereinbar und widerspricht der
klaren Sachlage.
Ob die Thatsache allein, daß eine außerhalb Leipzigs
domizilirende Verlags- oder sonstige Buchhandlung dort einen
sogenannten „Kommissionär" bestellt, dazu ausreicht, um einen
„Gewerbebetrieb" der Kommittentin in Leipzig anzunehmen,
kann unerörtert bleiben, ebenso wie die immerhin eigenartige
Stellung dieser Mittelpersonen. Ein solcher Fall liegt nicht vor.
die Steuerpflicht in Preußen auf 1 Nr. 2n des
Gesetzes vom 24. Juni 1891 beruht, Sie nach Aus-
kunft der Leipziger Behörde in Leipzig kein eigenes
Geschäftspersonal, auch kein eigenes Geschäftslokal
haben, Ihr Comptoir dagegen in A. ist und Sie von
dort das Verlagsgeschäft betreiben, und weil der Nach-
weis für ein geringeres Einkommen in keiner Weise
erbracht ist.
Die nunmehr noch erhobene Beschwerde hat das Ober-
verwaltungsgericht dahin für begründet erachtet, daß es bei
der von der Berufungskommission gebilligten Veranlagung nicht
bleiben könne, und zwar aus folgenden
Gründen:
In der angegriffenen Entscheidung wird festgestellt, Be-
schwerdeführer habe sein Comptoir in A. und betreibe von
dort aus das Verlagsgeschäft. Angenommen, letzteres wäre
richtig, so ergiebt sich daraus die Möglichkeit, den vollen
Ertrag in Preußen zu besteuern, doch nur dann, wenn der
etwa von A. aus geleitete und ins Werk gesetzte Betrieb nicht
im Uebrigen und zugleich in einem deutschen Bundesstaate zur
Ausführung gelangt. Die Berufungskommission muß also,
während Censit behauptet, daß er nur in Leipzig sein Ge-
werbe betreibe, ihrerseits das direkte Gegentheil, nämlich an-
genommen haben, daß dort nichts vorgehe, was sich als
Gewerbebetrieb darstelle.
Diese Annahme ist aber mit dem oben wiedergegebenen
Inhalte der Akten völlig unvereinbar und widerspricht der
klaren Sachlage.
Ob die Thatsache allein, daß eine außerhalb Leipzigs
domizilirende Verlags- oder sonstige Buchhandlung dort einen
sogenannten „Kommissionär" bestellt, dazu ausreicht, um einen
„Gewerbebetrieb" der Kommittentin in Leipzig anzunehmen,
kann unerörtert bleiben, ebenso wie die immerhin eigenartige
Stellung dieser Mittelpersonen. Ein solcher Fall liegt nicht vor.