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allerdings in Leipzig ein Betrieb stattfinde, und nur noch Ent-
scheidung darüber zu treffen, ob der dort zur Ausführung ge-
langende Betrieb sich nicht zugleich und mit in Preußen als
ein einheitlicher vollzieht. — Der Beschwerdeführer bestreitet,
daß er in A. eine gewerbliche Thätigkeit entwickele. In dieser
Beziehung ist auf den Inhalt der Beschwerdeschrift zu ver-
weisen, der mit den etwa noch beizubringenden Beweismitteln
zu berücksichtigen ist. Andererseits wird die Berufungs-
kommission mit den ihr zu Gebote stehenden Hülfsmitteln die
erforderlichen thatsächlichen Unterlagen — an denen es bis
jetzt fehlt — zu beschaffen haben dafür, daß sich in A. An-
lagen vorfinden oder Vorgänge vollziehen, die in ihrer Ge-
sammtheit dazu führen, daß auch in A. ein Betrieb im Sinne
des Gesetzes stattfindet. Dabei mag es immerhin von Erheb-
lichkeit sein, den Vertrag oder die Vollmacht einzusehen, wo-
durch die Verhältnisse zwischen dem Beschwerdeführer und seinem
Vertreter geregelt werden, falls dergleichen Abmachungen be-
stehen; sie können eventuell darüber Aufschluß geben, ob die
schließlich maßgebenden Dispositionen in A. getroffen werden,
und etwa deshalb von dort aus der Betrieb in Leipzig —
der selbstredend trotz dessen dort besteht — geleitet wird.
Bis jetzt ist nur von dem Halten eines Comptoirs in A.
die Rede, eine Thatsache, die der Beschwerdeführer durchaus
bestreitet. Es scheint keine Schwierigkeiten zu bieten, durch
Zeugen oder sonstige Beweismittel darüber Gewißheit zu er-
langen, ob eine solche dem Gewerbe dienende Einrichtung be-
steht oder nicht besteht. Läßt sich ein Betrieb in A. nicht fest-
stellen, so findet er eben nur in Leipzig statt und das bezüg-
liche Einkommen scheidet aus (§. 6 des Einkommensteuergesetzes
vom 24. Juni 1891); gelangt man aber zur Feststellung eines
Betriebes in A., so kann in Preußen nur eine entheilige Be-
steuerung stattfinden, deren Gegenstand nach Anleitung des
Art. 17 der Ausführungsanweisung zu ermitteln ist u. s. w.
allerdings in Leipzig ein Betrieb stattfinde, und nur noch Ent-
scheidung darüber zu treffen, ob der dort zur Ausführung ge-
langende Betrieb sich nicht zugleich und mit in Preußen als
ein einheitlicher vollzieht. — Der Beschwerdeführer bestreitet,
daß er in A. eine gewerbliche Thätigkeit entwickele. In dieser
Beziehung ist auf den Inhalt der Beschwerdeschrift zu ver-
weisen, der mit den etwa noch beizubringenden Beweismitteln
zu berücksichtigen ist. Andererseits wird die Berufungs-
kommission mit den ihr zu Gebote stehenden Hülfsmitteln die
erforderlichen thatsächlichen Unterlagen — an denen es bis
jetzt fehlt — zu beschaffen haben dafür, daß sich in A. An-
lagen vorfinden oder Vorgänge vollziehen, die in ihrer Ge-
sammtheit dazu führen, daß auch in A. ein Betrieb im Sinne
des Gesetzes stattfindet. Dabei mag es immerhin von Erheb-
lichkeit sein, den Vertrag oder die Vollmacht einzusehen, wo-
durch die Verhältnisse zwischen dem Beschwerdeführer und seinem
Vertreter geregelt werden, falls dergleichen Abmachungen be-
stehen; sie können eventuell darüber Aufschluß geben, ob die
schließlich maßgebenden Dispositionen in A. getroffen werden,
und etwa deshalb von dort aus der Betrieb in Leipzig —
der selbstredend trotz dessen dort besteht — geleitet wird.
Bis jetzt ist nur von dem Halten eines Comptoirs in A.
die Rede, eine Thatsache, die der Beschwerdeführer durchaus
bestreitet. Es scheint keine Schwierigkeiten zu bieten, durch
Zeugen oder sonstige Beweismittel darüber Gewißheit zu er-
langen, ob eine solche dem Gewerbe dienende Einrichtung be-
steht oder nicht besteht. Läßt sich ein Betrieb in A. nicht fest-
stellen, so findet er eben nur in Leipzig statt und das bezüg-
liche Einkommen scheidet aus (§. 6 des Einkommensteuergesetzes
vom 24. Juni 1891); gelangt man aber zur Feststellung eines
Betriebes in A., so kann in Preußen nur eine entheilige Be-
steuerung stattfinden, deren Gegenstand nach Anleitung des
Art. 17 der Ausführungsanweisung zu ermitteln ist u. s. w.