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welchem der Censit das Bewußtsein, daß sie verspätet sei, zum
Ausdruck brachte und die Verspätung damit zu entschuldigen
suchte, daß er die unfrankirte Zusendung des Formulars an
seinen gesetzlichen Wohnsitz in Holland, indem frühere Sendungen
des Bürgermeisters stets srankirt erfolgt seien, habe ablehnen
dürfen und in Folge seiner Erkundigung nach dem Ausbleiben
des Formulars vom 11. Januar erst am 22. Januar in den
Besitz des Formulars gelangt sei. Diese Umstände können
die vorstehend konstatirte und auch nicht in Abrede gestellte
Versäumniß in keiner Weise entschuldbar erscheinen lassen; denn
abgesehen davon, daß die Ablehnung eines amtlichen Briefes
wegen mangelnder Frankirung schon an sich nicht gerechtfertigt
sein möchte, war nach Art. 52 Abs.2 der Ausführungsanweisung
vom 5. August 1891 nur zur kostenlosen Abholung in der
Gemeinde Gelegenheit zu geben, was geschehen ist. Auch
hatte Censit nach eigenem Zugeständniß schon am 11. Januar
das Bewußtsein von seiner Pflicht zur Steuererklärung und
war somit in der Lage, diese um so mehr rechtzeitig zu be-
wirken, als ihm in Preußen ein Geschäftsführer zur Ver-
fügung steht.
Nr. 27.
Voraussetzung und Unterlagen der Schätzung nach dem Auf-
wande.
Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 7.
Anweisung des Finanzministers vom 5. August 1891 zur
Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni
1891 Art. 43 I, 47, 57 I und IV, 66 Nr. 1 und 2.
Entscheidung des V. Senats vom 12. Dezember 1892. Uep. V. 308/92.
Der nach einem Jahreseinkommen von 2 050 aus
Gewerbebetrieb und unter Berücksichtigung eines Abzuges von
150 für drei Kinder unter 14 Jahren, zum Steuersätze
von 44 veranlagte Beschwerdeführer ist mit seiner Beru-
fung, mit welcher er Herabsetzung auf den Steuersatz von
16 beantragte, zurückgewiesen,
welchem der Censit das Bewußtsein, daß sie verspätet sei, zum
Ausdruck brachte und die Verspätung damit zu entschuldigen
suchte, daß er die unfrankirte Zusendung des Formulars an
seinen gesetzlichen Wohnsitz in Holland, indem frühere Sendungen
des Bürgermeisters stets srankirt erfolgt seien, habe ablehnen
dürfen und in Folge seiner Erkundigung nach dem Ausbleiben
des Formulars vom 11. Januar erst am 22. Januar in den
Besitz des Formulars gelangt sei. Diese Umstände können
die vorstehend konstatirte und auch nicht in Abrede gestellte
Versäumniß in keiner Weise entschuldbar erscheinen lassen; denn
abgesehen davon, daß die Ablehnung eines amtlichen Briefes
wegen mangelnder Frankirung schon an sich nicht gerechtfertigt
sein möchte, war nach Art. 52 Abs.2 der Ausführungsanweisung
vom 5. August 1891 nur zur kostenlosen Abholung in der
Gemeinde Gelegenheit zu geben, was geschehen ist. Auch
hatte Censit nach eigenem Zugeständniß schon am 11. Januar
das Bewußtsein von seiner Pflicht zur Steuererklärung und
war somit in der Lage, diese um so mehr rechtzeitig zu be-
wirken, als ihm in Preußen ein Geschäftsführer zur Ver-
fügung steht.
Nr. 27.
Voraussetzung und Unterlagen der Schätzung nach dem Auf-
wande.
Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 7.
Anweisung des Finanzministers vom 5. August 1891 zur
Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni
1891 Art. 43 I, 47, 57 I und IV, 66 Nr. 1 und 2.
Entscheidung des V. Senats vom 12. Dezember 1892. Uep. V. 308/92.
Der nach einem Jahreseinkommen von 2 050 aus
Gewerbebetrieb und unter Berücksichtigung eines Abzuges von
150 für drei Kinder unter 14 Jahren, zum Steuersätze
von 44 veranlagte Beschwerdeführer ist mit seiner Beru-
fung, mit welcher er Herabsetzung auf den Steuersatz von
16 beantragte, zurückgewiesen,