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nicht von der „wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit", sondern
von „wirthschaftlichenVerhältnisfen" spricht, welche die Leistungs-
fähigkeit des Steuerpflichtigen beeinträchtigen, aber auch weiter
der Begriff der „Leistungsfähigkeit" im Sinne des
19 a. a. O. verkannt, worunter nicht Arbeitsfähigkeit oder
die Möglichkeit, wirtschaftlich thätig zu sein, zu verstehen ist,
sondern die den Umfang und das Maß der Fähigkeit be-
deutet, aus eigenem Vermögen Beiträge für Zwecke des
Steuerberechtigten herzugeben. Eine Beeinträchtigung dieser
Leistungsfähigkeit kann durch Umstände, welche nicht zu gesetzlich
gebilligten Abzügen führen, nicht bloß bei dem Arbeitsein-
kommen im engeren Sinnef sondern bei feder Art von Ein-
kommen eintreten, insbesondere also auch bei solchem aus
Kapitalvermögen oder Grundvermögen im Falle der Ver-
pachtung oder Vermiethung. — Darnach verletzt die ange-
griffene Entscheidung das bestehende Recht (§. 44 Nr. 1 a. a. O.),
und die Anträge des Steuerpflichtigen sind anderweit zu
prüfen, u. s. w.
Nr. 35.
Einkommen aus Grundvermögen. Grenzen der summarischen
Schätzung in dem Falle, daß es sich um Erzeugnisse han-
delt, die weder zur Veräußerung noch zur Bestreitung des
Haushalts, sondern zur Erhaltung und zum Betriebe der
Wirtschaft bestimmt sind. — Die zur Schätzung des Ein-
kommens erforderlichen Nachweisungen über Wirthschafts-
einnahmen und Ausgaben der Landwirthe.
Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 tztz. 13, 44, 47.
Anweisung des Finanzministers vom 5. August 1891 zur
Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni
1891 Art. 11, 30 und Anm. 21.
Entscheidung des V. Senats vom 9. Januar 1893. Lep. V. 1243/92.
Der Steuerpflichtige, ein „Kräutereibesitzer", der nach Ein-
kommen aus Grund- und Kapitalvermögen und unter Berück-
sichtigung von Schuldenzinsen veranlagt war, trug in der
nicht von der „wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit", sondern
von „wirthschaftlichenVerhältnisfen" spricht, welche die Leistungs-
fähigkeit des Steuerpflichtigen beeinträchtigen, aber auch weiter
der Begriff der „Leistungsfähigkeit" im Sinne des
19 a. a. O. verkannt, worunter nicht Arbeitsfähigkeit oder
die Möglichkeit, wirtschaftlich thätig zu sein, zu verstehen ist,
sondern die den Umfang und das Maß der Fähigkeit be-
deutet, aus eigenem Vermögen Beiträge für Zwecke des
Steuerberechtigten herzugeben. Eine Beeinträchtigung dieser
Leistungsfähigkeit kann durch Umstände, welche nicht zu gesetzlich
gebilligten Abzügen führen, nicht bloß bei dem Arbeitsein-
kommen im engeren Sinnef sondern bei feder Art von Ein-
kommen eintreten, insbesondere also auch bei solchem aus
Kapitalvermögen oder Grundvermögen im Falle der Ver-
pachtung oder Vermiethung. — Darnach verletzt die ange-
griffene Entscheidung das bestehende Recht (§. 44 Nr. 1 a. a. O.),
und die Anträge des Steuerpflichtigen sind anderweit zu
prüfen, u. s. w.
Nr. 35.
Einkommen aus Grundvermögen. Grenzen der summarischen
Schätzung in dem Falle, daß es sich um Erzeugnisse han-
delt, die weder zur Veräußerung noch zur Bestreitung des
Haushalts, sondern zur Erhaltung und zum Betriebe der
Wirtschaft bestimmt sind. — Die zur Schätzung des Ein-
kommens erforderlichen Nachweisungen über Wirthschafts-
einnahmen und Ausgaben der Landwirthe.
Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 tztz. 13, 44, 47.
Anweisung des Finanzministers vom 5. August 1891 zur
Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni
1891 Art. 11, 30 und Anm. 21.
Entscheidung des V. Senats vom 9. Januar 1893. Lep. V. 1243/92.
Der Steuerpflichtige, ein „Kräutereibesitzer", der nach Ein-
kommen aus Grund- und Kapitalvermögen und unter Berück-
sichtigung von Schuldenzinsen veranlagt war, trug in der