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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 1.1893

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Abtheilung I. Entscheidungen in Einkommensteuersachen
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https://doi.org/10.11588/diglit.61806#0109
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noch ausstand; fiel sie zu Gunsten des Censiten aus, so war
die beabsichtigte Erhebung überflüssig.
Die angegriffene Entscheidung setzt sich mit diesen Grund-
sätzen in Widerspruch und ist darum unhaltbar (§§. 44, 46
des Einkommensteuergesetzes).

Nr. 37.
Zur Frage der der Steuererklärung des Steuerpflichtigen (so-
genannten „Selbsteinschätzung") im Beraulagungsverfahren
zukommenden Bedeutung.
Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 10, 38.
Anweisung des Finanzministers vom 5. August 1891 zur
Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni
1891 Art. 47.
Entscheidung des V. Senats vom 12. Januar 1893. ksp. V. 463/92.
Der Steuerpflichtige, der es unterlassen hatte, die gegen
die Richtigkeit seiner Steuererklärung erhobenen Bedenken zu
widerlegen, auch in der Berufung keine Nachweise für seine
Behauptungen beigebracht hatte, wurde mit seiner gegen die
abweisende Berufungsentscheidung eingelegten Beschwerde ab-
gewiesen aus folgenden

Gründen:
Der Beschwerdeführer verlangt genaue Prüfung seiner
Verhältnisse mit der Rüge, daß die Veranlagungs- wie Be-
rufungskommission seiner Selbsteinschätzung hätten folgen,
oder wenn nicht, dann wenigstens Ermittelungen über fein
Jahreseinkommen hätten vornehmen müssen, was bis dahin
nicht geschehen sei. Die letztere Angabe widerspricht den
aktenmäßig feststehenden Thatsachen, wonach nicht nur im Wege
der Beanstandung der Steuererklärung mit dem Censiten in
eine schriftliche Erörterung seiner Einkommensverhältnisse ein-
getreten, sondern auch in Folge seiner Berufung demselben
Gelegenheit gegeben worden ist, in einer von ihm selbst voll-
 
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