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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 1.1893

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Abtheilung I. Entscheidungen in Einkommensteuersachen
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https://doi.org/10.11588/diglit.61806#0120
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betrieb hat. Er selbst will aber sein ganzes gewerbliches
Einkommen dem Hamburger Gewerbebetriebe verdanken, indem
er angegeben hat: sämmtliche Geschäfte der Firma würden
nur in Hamburg abgeschlossen; eine Zweigniederlassung oder
ein Geschäftslokal existire weder in Berlin noch sonstwo; er
habe 1883 seinen ständigen Wohnsitz in Berlin genommen
zur Vertretung seiner Firma in Berlin, seine Thätigkeit sei
die als Mitinhaber und er beziehe nicht Entgelt dafür, son-
dern nehme Theil an der Jahresbilanz des Hamburger Ge-
schäftes; an der Börse in Berlin sei er nicht thätig; er
nehme Ordres wie ein Agent zur Ausführung an, nicht für
sich, sondern nur für sein Hamburger Haus, also bringe seine
Thätigkeit in Preußen nichts ein; ebensowenig könne hier irgend
Jemand sein Einkommen aus dem gedachten Gewerbe taxiren;
es sei nur ein Gewerbe vorhanden, das sich nur durch seinen
Wohnsitz in Berlin wie zwei Gewerbe darzustellen scheine,
wodurch schon Jahre lang eine Doppelbesteuerung für ihn
entstanden sei, er habe aber gewerbliches Einkommen in
Preußen nicht. Wenn der Censit dennoch in seiner Steuer-
erklärung wie in der Berufungsschrift sich ein der Besteuerung
in Preußen unterliegendes gewerbliches Einkommen hat an-
rechnen wollen, so soll dies nur gewissermaßen vergleichsweise
geschehen sein. In der Beschwerde hat Censit noch angeführt,
da außer ihm 84 Agenten für die Hamburger Bilanz arbei-
teten, so könne Preußen nur ftgz seines gewerblichen Gesammt-
einkommens anheimfallen.
Der Censit hat in der That Anspruch darauf, daß über
diesen Theil seiner diesseitigen Steuer pflicht Entscheidung ge-
troffen werde. Die Entscheidung kann aber nur dahin gehen,
daß er auch mit gewerblichem Einkommen steuerpflichtig ist,
weil jedenfalls ein Theil seines gewerblichen Einkommens
existirt, der von der Besteuerung in Preußen nicht aus-
geschlossen ist, weil er nämlich in Berlin ein Gewerbe
thatsächlich betreibt. Die Gegenbemerkungen des Censiten
sind unwirksam gegenüber der Thatsache, daß er nach eigener
Angabe gewerbliche Thätigkeit in Berlin, feinem Wohnorte,
 
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