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vorgeschriebenen Frist, sondern davon ab, ob die in der
Ansforderung (§. 25 a. a. O.) gestellte Frist beobachtet
war. Es ist nicht ersichtlich, daß die Berufungskommission
den vorliegenden Thatbestand von diesem Gesichtspunkte aus
geprüft hat, und schon aus diesem Grunde ist die Entscheidung
derselben fehlsam.
Dazu kommt, daß die Berufungskommission keine Auskunft
gegeben hat, ob das Fristgesuch des Pflichtigen vom 19. Januar
1892 von ihr berücksichtigt ist oder nicht. Bei Prüfung der
Frage nämlich, ob nach §. 30 des Einkommensteuergesetzes
der Verlust der Rechtsmittel eingetreten ist, lag es der Be-
rufung skommission ob, das gefammte Vorbringen des Pflichtigen
zu erwägen, insbesondere auch, was derselbe zur Begründung
des Gesuches um Verlängerung der Frist für die Abgabe der
Steuererklärung angeführt hatte. Eine Beschränkung allein
auf dasjenige, was zur Rechtfertigung der Berufung geltend
gemacht ist, widerspricht der Natur der Sache und der Fassung
des §. 30. Die Berufungskommission hatte also, obschon der
Pflichtige in der Berufungsschrift besondere Entschuldigungs-
gründe nicht angeführt hatte, das in den Akten vorliegende
motivirte und mit Beweis unterstützte Fristgesuch, worauf eine
Bescheidung ausweislich der Akten nicht ergangen war, zu wür-
digen. Wenn diesem Gesuch hätte stattgegeben werden müssen,
so war eine Verfehlung des Pflichtigen gegen §. 30 a. a. O.
zu verneinen. Ob die Berufungskommission auf jene Thai-
sachen überall Rücksicht genommen hat, erhellt nicht, denn in
der Entscheidung wird das Gesuch nicht erwähnt. Deshalb
ist die Entscheidung, da sie darüber, wie sich die Berufungs-
kommission zu dem gerade zur Beurtheilung stehenden Tat-
bestände gestellt hat, nichts ergiebt, unhaltbar.
Bei freier Beurtheilung erscheinen die von dem Pflich-
tigen in dem Schreiben vom 19. Januar 1892 angeführten,
in der Beschwerde wiederholten Umstände, welche nach dem
vorgelegten ärztlichen Attest, sowie auf Grund der von dem
Vorsitzenden der Veranlagungskommission zu der Beschwerde
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vorgeschriebenen Frist, sondern davon ab, ob die in der
Ansforderung (§. 25 a. a. O.) gestellte Frist beobachtet
war. Es ist nicht ersichtlich, daß die Berufungskommission
den vorliegenden Thatbestand von diesem Gesichtspunkte aus
geprüft hat, und schon aus diesem Grunde ist die Entscheidung
derselben fehlsam.
Dazu kommt, daß die Berufungskommission keine Auskunft
gegeben hat, ob das Fristgesuch des Pflichtigen vom 19. Januar
1892 von ihr berücksichtigt ist oder nicht. Bei Prüfung der
Frage nämlich, ob nach §. 30 des Einkommensteuergesetzes
der Verlust der Rechtsmittel eingetreten ist, lag es der Be-
rufung skommission ob, das gefammte Vorbringen des Pflichtigen
zu erwägen, insbesondere auch, was derselbe zur Begründung
des Gesuches um Verlängerung der Frist für die Abgabe der
Steuererklärung angeführt hatte. Eine Beschränkung allein
auf dasjenige, was zur Rechtfertigung der Berufung geltend
gemacht ist, widerspricht der Natur der Sache und der Fassung
des §. 30. Die Berufungskommission hatte also, obschon der
Pflichtige in der Berufungsschrift besondere Entschuldigungs-
gründe nicht angeführt hatte, das in den Akten vorliegende
motivirte und mit Beweis unterstützte Fristgesuch, worauf eine
Bescheidung ausweislich der Akten nicht ergangen war, zu wür-
digen. Wenn diesem Gesuch hätte stattgegeben werden müssen,
so war eine Verfehlung des Pflichtigen gegen §. 30 a. a. O.
zu verneinen. Ob die Berufungskommission auf jene Thai-
sachen überall Rücksicht genommen hat, erhellt nicht, denn in
der Entscheidung wird das Gesuch nicht erwähnt. Deshalb
ist die Entscheidung, da sie darüber, wie sich die Berufungs-
kommission zu dem gerade zur Beurtheilung stehenden Tat-
bestände gestellt hat, nichts ergiebt, unhaltbar.
Bei freier Beurtheilung erscheinen die von dem Pflich-
tigen in dem Schreiben vom 19. Januar 1892 angeführten,
in der Beschwerde wiederholten Umstände, welche nach dem
vorgelegten ärztlichen Attest, sowie auf Grund der von dem
Vorsitzenden der Veranlagungskommission zu der Beschwerde
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