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aus nichts zu Gunsten der von ihm vertretenen Ansicht zu
entnehmen ist.
Das Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 enthält
keine Vorschrift, welche dahin ausgelegt werden könnte, daß
die zum Tragen einer Uniform verpflichteten Militärpersonen,
soweit bei ihnen die Verpflichtung zur Anschaffung der Uniform
aus eigenem Einkommen überhaupt in Frage kommen kann,
berechtigt seien, die Ausgaben dafür von ihrem der Besteuerung
unterliegenden Einkommen in Abzug zu bringen. Ebensowenig
aber besteht eine derartige Vorschrift für die zahlreichen Beamten-
kategorien, welche, wie zum Beispiel die Eisenbahn-, Post-,
Steuer-, Forstbeamten u. s. w., im Dienste eine vorgeschriebene
Amtskleidung zu tragen haben. Hätte ein Unterschied zwischen
Amtskleidung und gewöhnlicher Kleidung gemacht, und in
steuerlicher Beziehung die Abzugsfähigkeit der Ausgaben für
die erstere zugelassen werden sollen, so würde der Gesetzgeber
bei der erheblichen Tragweite, welche mit einer solchen Ver-
günstigung für eine große Anzahl von mittelbaren und un-
mittelbaren Staatsbeamten verbunden sein würde, es nicht
unterlassen haben, dies durch eine ausdrückliche Vorschrift
im Gesetze selbst zum Ausdruck zu bringen. Folgerichtig hat
denn auch der Art. 21 der Ausführungsanweisung vom
5. August 1891, welcher sich mit dem Einkommen aus Be-
soldungen der Militärpersonen, Reichs-, Staats- u. s. w.
Beamten, der Geistlichen, Lehrer u. A. befaßt und in Nr. 4
die von der Einnahme abzurechnenden Abzüge aufführt, der
Ausgaben für Uniformen, Amtskleidungen und dergleichen
nicht gedacht. In der Verwaltungspraxis ist früher auch
stets daran festgehalten, daß der Werth von Dienstkleidung,
welche Beamten neben ihrem baaren Gehalt gewährt wird,
dem steuerpflichtigen Einkommen derselben zuzurechnen sei
(vergl. Erlaß des Finanzministers vom 19. Oktober 1888
II. 12949).
Bezüglich der weiter in Frage stehenden Aufwendungen
aus Anlaß der Aufnahme von Geistlichen bei Kirchenfesten
u. s. w. scheint der Beschwerdeführer selbst erwogen zu haben,
aus nichts zu Gunsten der von ihm vertretenen Ansicht zu
entnehmen ist.
Das Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 enthält
keine Vorschrift, welche dahin ausgelegt werden könnte, daß
die zum Tragen einer Uniform verpflichteten Militärpersonen,
soweit bei ihnen die Verpflichtung zur Anschaffung der Uniform
aus eigenem Einkommen überhaupt in Frage kommen kann,
berechtigt seien, die Ausgaben dafür von ihrem der Besteuerung
unterliegenden Einkommen in Abzug zu bringen. Ebensowenig
aber besteht eine derartige Vorschrift für die zahlreichen Beamten-
kategorien, welche, wie zum Beispiel die Eisenbahn-, Post-,
Steuer-, Forstbeamten u. s. w., im Dienste eine vorgeschriebene
Amtskleidung zu tragen haben. Hätte ein Unterschied zwischen
Amtskleidung und gewöhnlicher Kleidung gemacht, und in
steuerlicher Beziehung die Abzugsfähigkeit der Ausgaben für
die erstere zugelassen werden sollen, so würde der Gesetzgeber
bei der erheblichen Tragweite, welche mit einer solchen Ver-
günstigung für eine große Anzahl von mittelbaren und un-
mittelbaren Staatsbeamten verbunden sein würde, es nicht
unterlassen haben, dies durch eine ausdrückliche Vorschrift
im Gesetze selbst zum Ausdruck zu bringen. Folgerichtig hat
denn auch der Art. 21 der Ausführungsanweisung vom
5. August 1891, welcher sich mit dem Einkommen aus Be-
soldungen der Militärpersonen, Reichs-, Staats- u. s. w.
Beamten, der Geistlichen, Lehrer u. A. befaßt und in Nr. 4
die von der Einnahme abzurechnenden Abzüge aufführt, der
Ausgaben für Uniformen, Amtskleidungen und dergleichen
nicht gedacht. In der Verwaltungspraxis ist früher auch
stets daran festgehalten, daß der Werth von Dienstkleidung,
welche Beamten neben ihrem baaren Gehalt gewährt wird,
dem steuerpflichtigen Einkommen derselben zuzurechnen sei
(vergl. Erlaß des Finanzministers vom 19. Oktober 1888
II. 12949).
Bezüglich der weiter in Frage stehenden Aufwendungen
aus Anlaß der Aufnahme von Geistlichen bei Kirchenfesten
u. s. w. scheint der Beschwerdeführer selbst erwogen zu haben,