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allein kommt es an — durch den Inhalt der Akten nicht ge-
rechtfertigt. Nach den an sich nicht beanstandeten Angaben der
Steuererklärung muß vielmehr davon ausgegangen werden,
daß der Schuldner das Mehr an Hypothekzinsen dem Steuer-
pflichtigen lediglich um deswillen zahlt, weil sein anderer
Gläubiger, der Schwiegervater des Steuerpflichtigen, mit ihm
— dem Schuldner — diese Mehrzahlung an letzteren ver-
einbart hat. Dem Steuerpflichtigen gegenüber hat so-
wenig der Schwiegervater eine desfallsige Verpflichtung über-
nommen, als der Schuldner, der nur im Einverständniß mit
seinem zweiten Gläubiger handelt. Wie demnach an und für
sich der Steuerpflichtige nicht in der Lage ist, aus der nur
zwischen seinem Schwiegervater und dem Schuldner, also nur
unter dritten Personen bestehenden Vereinbarung für sich in
Ansehung der 5 Ag Zinsen (statt der obligationsmäßigen 4^/4 Ach
gegen den Schuldner mit Erfolg Rechte herzuleiten, so liegt
andererseits auch nichts dafür vor, daß noch eine besondere
Verpflichtung des Schwiegervaters bestünde, dem Steuer-
pflichtigen das Mehr an Zinsen seinerseits zu gewähren. Be-
ruht aber solchergestalt für den Seuerpflichtigen die fragliche
Einnahme nicht aus einem, den fortlaufenden Bezug
sichernden besonderen Rechtstitel, und muß dieselbe viel-
mehr als eine solche angesehen werden, deren Bezug von dem
freien Willen des Schwiegervaters abhängt, so ist sie, auch
wenn sie sich thalsächlich und mit Regelmäßigkeit wiederholt,
doch zur Anrechnung nicht geeignet (vergl. W. 7, 15 Abs. 1
des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891; Art. 4 II 4
der Ausführungsanweisung vom 5. August 1891).
Aus dem Gesagten ergiebt sich, daß die angefochtene Ent-
scheidung wegen Mangels des Verfahrens, bezw. Rechts-
irrthums der Aufhebung unterliegt. Bei der danach ein-
tretenden freien Beurtheilung erschien die Sache spruchreif.
allein kommt es an — durch den Inhalt der Akten nicht ge-
rechtfertigt. Nach den an sich nicht beanstandeten Angaben der
Steuererklärung muß vielmehr davon ausgegangen werden,
daß der Schuldner das Mehr an Hypothekzinsen dem Steuer-
pflichtigen lediglich um deswillen zahlt, weil sein anderer
Gläubiger, der Schwiegervater des Steuerpflichtigen, mit ihm
— dem Schuldner — diese Mehrzahlung an letzteren ver-
einbart hat. Dem Steuerpflichtigen gegenüber hat so-
wenig der Schwiegervater eine desfallsige Verpflichtung über-
nommen, als der Schuldner, der nur im Einverständniß mit
seinem zweiten Gläubiger handelt. Wie demnach an und für
sich der Steuerpflichtige nicht in der Lage ist, aus der nur
zwischen seinem Schwiegervater und dem Schuldner, also nur
unter dritten Personen bestehenden Vereinbarung für sich in
Ansehung der 5 Ag Zinsen (statt der obligationsmäßigen 4^/4 Ach
gegen den Schuldner mit Erfolg Rechte herzuleiten, so liegt
andererseits auch nichts dafür vor, daß noch eine besondere
Verpflichtung des Schwiegervaters bestünde, dem Steuer-
pflichtigen das Mehr an Zinsen seinerseits zu gewähren. Be-
ruht aber solchergestalt für den Seuerpflichtigen die fragliche
Einnahme nicht aus einem, den fortlaufenden Bezug
sichernden besonderen Rechtstitel, und muß dieselbe viel-
mehr als eine solche angesehen werden, deren Bezug von dem
freien Willen des Schwiegervaters abhängt, so ist sie, auch
wenn sie sich thalsächlich und mit Regelmäßigkeit wiederholt,
doch zur Anrechnung nicht geeignet (vergl. W. 7, 15 Abs. 1
des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891; Art. 4 II 4
der Ausführungsanweisung vom 5. August 1891).
Aus dem Gesagten ergiebt sich, daß die angefochtene Ent-
scheidung wegen Mangels des Verfahrens, bezw. Rechts-
irrthums der Aufhebung unterliegt. Bei der danach ein-
tretenden freien Beurtheilung erschien die Sache spruchreif.