Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 1.1893

DOI issue:
Abtheilung I. Entscheidungen in Einkommensteuersachen
DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.61806#0189
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
177

hier. In dem revidirten Statut der Censitin von 1889 ist in
den 12 und 17 der „Remuneration" gedacht, welche
die persönlich haftenden Gesellschafter für ihre Mühwaltung
zu fordern haben; dieselbe ist auch, wie auf Befragen die
Censiün angegeben hat, durch einen mit Ersteren vom Auf-
sichtsrathe unter Genehmigung der Generalversammlung ab-
geschlossenen besonderen Vertrag bestimmt. In dem Gewinn-
und Verlustkonto der Geschäftsberichte für 1890 und 1891
findet sich nachgewiesen, was die persönlich haftenden Gesell-
schafter „vertragsmäßig erhalten" (197 419,30 und
141 809,79 Diese Gewinnantheile sind es, deren Zu-
rechnung zum steuerpflichtigen Einkommen der Censitin hier in
Frage steht und nach tz. 16 a. a. O. in der That gerecht-
fertigt ist, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergiebt.
Nicht alle Betriebsüberschüsfe einer Kommanditgesellschaft
auf Aktien sind nach 16 a. a. O. steuerpflichtiges Ein-
kommen, sondern nur solche, die den Mitgliedern, sei es
durch Vertheilung als Jahresrevenüen, sei es durch Verwen-
dung zur Verminderung der Passiva oder durch Vermehrung
der Aktiva, zu gut kommen. Der Begriff der vertheilten
Jahreseinkünfte wird aber nicht erschöpft durch die im Gesetze
genannten „Aktienzinsen oder Dividenden" im engeren Sinne.
Die Benennung soll nicht entscheidend sein. Somit liegt es
unbedenklich im Sinne des Einkommensteuergesetzes, daß zu
den „Dividenden" auch die unter anderem Namen vorkom-
menden Gewinnantheile, beispielsweise der Mitglieder einge-
tragener Genossenschaften, gehören, die §. 16 durch Hinweis
auf die 1 Nr. 4 und 5 bezeichneten Steuerpflichtigen mit
umfassen will. Nicht minder aber scheint es danach geboten,
auch die gewissen Mitgliedern einer Kommanditgesellschaft auf
Aktien, abgesehen von ihrer Kapitalbetheiligung, zufließenden
Gewinnantheile wie Dividenden zu behandeln, allerdings nur
unter der doppelten Voraussetzung, daß es sich einmal um
Ueberschüsse handelt, und daß diese Ueberschüsse den Empfängern
im Wege der Vertheilung lediglich in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder der Gesellschaft zugehen. Sind beide Voraus-
 
Annotationen