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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 1.1893

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Abtheilung I. Entscheidungen in Einkommensteuersachen
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https://doi.org/10.11588/diglit.61806#0191
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ist es natürlich, wenn ihnen ein hervorragender Antheil am
Gewinn zufällt. Der letztere kann ungleich vertheilt werden;
darüber zu bestimmen, ist Sache der Gesellschaft; ist jedoch
über die Höhe der Betheiligung an Gewinn und Verlust
nichts festgestellt, so tritt richterliches Ermessen ein (vgl. Art. 162
a. a. O.). Was die Geschäftsinhaber mehr beziehen als jeder
Kommanditist mit Rücksicht auf ihre gesetzlichen Aufgaben, be-
ziehen sie als qualifizirte Mitglieder. Es ist auch keines-
wegs richtig, daß sich die Gesellschaft die Thätigkeit der per-
sönlich haftenden Mitglieder erst durch entsprechende Geld-
leistungen zu erkaufen gezwungen ist; sie sind, wie gesagt, die
geborenen Verwalter und ebensowenig Beamte der Gesellschaft,
wie bei der offenen Handelsgesellschaft der einzelne Theilnehmer
Beamter der Gesellschaft ist. Die Thätigkeit der persönlich
haftenden Gesellschafter mag das Motiv abgeben für eine
höhere Gewinnbetheiligung, allein von einem Dienstverträge
kann nicht die Rede sein. Deshalb scheidet dieser allein etwa
in Frage kommende Gesichtspunkt gänzlich aus; es ist zu ver-
neinen, daß die Bezüge der persönlich haftenden Gesellschafter,
wenn es sich um Ermittelung des Reineinkommens der Gesell-
schaft handelt, eine Ausgabe der letzteren darstellen, die den
Ueberfchuß vermindert und gemacht werden muß oder gemacht
wird, um Überschüsse zu erzielen.
Dagegen handelt es sich um eine Präzipualgewinn-
betheiligung der persönlich haftenden Gesellschafter als
solcher, immerhin in Rücksicht auf ihre weitreichenden Rechte und
Pflichten, also unter allen Umständen nicht nur um „Ueber-
schüsse" überhaupt, sondern zugleich um derartige, welche auf
Gesellschaftsmitglieder als solche vertheilt werden. Ob diese
Vertheilung in schwankenden Bezügen in jedem Jahre erst
durch Beschlüsse der Generalversammlung oder sonstigen Organe
vorgenommen wird, ob die Gesellschaft in ihrem Statute die
Grundsätze bezüglich der Präzipualbetheiligung ein für alle
Mal festlegt, ob sie dem Aufsichtsrathe oder einem anderen
Organ die Vereinbarung derselben mit den persönlich haftenden
Gesellschaftern aufgiebt und diese dahin Übereinkommen, daß
 
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