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Gründen:
Nach §. 43 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes vom
24. Juni 1891 in Verbindung mit Art. 57 l und II und
Art. 66 1 und 2 der Ausführungsanweisung vom 5. August
1891 unterliegt es keinem Zweifel, daß der Berufungs-
kommission und deren Vorsitzendem das Recht zusteht, vom
Steuerpflichtigen zur Feststellung seiner Vermögens- und Ein-
kommensverhältnisse die Vorlegung der Geschäftsbücher zu
verlangen. Nun läßt schon der Wortlaut des Art. 57 a. a. O.
erkennen, daß dabei nur an eine Vorlegung der Bücher
durch den Pflichtigen an die Kommission oder deren Vor-
sitzenden oder endlich an das mit der Erledigung der be-
schlossenen Beweisaufnahme beauftragte Mitglied der ersteren,
nicht aber an eine erzwingbare Uebergabe oder Ein-
reichung der Bücher an die Kommission u. s. w. gedacht
war, und diese Auffassung hat ihre Bestätigung dadurch ge-
funden, daß der mit der Ausführung des Einkommensteuer-
gesetzes vom 24. Juni 1891 (§. 85) beauftragte Finanz-
minister in seiner Verfügung vom 28. September 1892
(II. 11 627) noch besonders angeordnet hat, daß der Vorsitzende
der Berufungskommission zwar die Vorlegung, nicht aber
die Einsendung der Geschäftsbücher, wobei der Steuer-
pflichtige zeitweise die Gewahrsam derselben verliert, fordern
dürfe, falls letzterer nicht sein Einverständniß damit erklärt
(Mittheilungen aus der Verwaltung der direkten Steuern,
Nr. 25 S. 52).
Es ergiebt sich hieraus einmal, wie die Forderung, daß
der Beschwerdeführer seine Bücher behufs Weitergabe an den
Vorsitzenden der Berufungskommission einreichen solle, im
Widerspruche mit den in der Ausführungsanweisung des
Finanzministers vom 5. August 1891 innerhalb seiner Zu-
ständigkeit erlassenen Verordnungen steht, so daß der Pflichtige
nicht verbunden war, dieser Forderung Folge zu leisten, zum
Anderen freilich auch, daß der Beschwerdeführer nicht befugt
war, von der Kommission, deren Vorsitzendem oder ihrem
Deputirten zu verlangen, daß die Einsicht der Bücher in seinem
Gründen:
Nach §. 43 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes vom
24. Juni 1891 in Verbindung mit Art. 57 l und II und
Art. 66 1 und 2 der Ausführungsanweisung vom 5. August
1891 unterliegt es keinem Zweifel, daß der Berufungs-
kommission und deren Vorsitzendem das Recht zusteht, vom
Steuerpflichtigen zur Feststellung seiner Vermögens- und Ein-
kommensverhältnisse die Vorlegung der Geschäftsbücher zu
verlangen. Nun läßt schon der Wortlaut des Art. 57 a. a. O.
erkennen, daß dabei nur an eine Vorlegung der Bücher
durch den Pflichtigen an die Kommission oder deren Vor-
sitzenden oder endlich an das mit der Erledigung der be-
schlossenen Beweisaufnahme beauftragte Mitglied der ersteren,
nicht aber an eine erzwingbare Uebergabe oder Ein-
reichung der Bücher an die Kommission u. s. w. gedacht
war, und diese Auffassung hat ihre Bestätigung dadurch ge-
funden, daß der mit der Ausführung des Einkommensteuer-
gesetzes vom 24. Juni 1891 (§. 85) beauftragte Finanz-
minister in seiner Verfügung vom 28. September 1892
(II. 11 627) noch besonders angeordnet hat, daß der Vorsitzende
der Berufungskommission zwar die Vorlegung, nicht aber
die Einsendung der Geschäftsbücher, wobei der Steuer-
pflichtige zeitweise die Gewahrsam derselben verliert, fordern
dürfe, falls letzterer nicht sein Einverständniß damit erklärt
(Mittheilungen aus der Verwaltung der direkten Steuern,
Nr. 25 S. 52).
Es ergiebt sich hieraus einmal, wie die Forderung, daß
der Beschwerdeführer seine Bücher behufs Weitergabe an den
Vorsitzenden der Berufungskommission einreichen solle, im
Widerspruche mit den in der Ausführungsanweisung des
Finanzministers vom 5. August 1891 innerhalb seiner Zu-
ständigkeit erlassenen Verordnungen steht, so daß der Pflichtige
nicht verbunden war, dieser Forderung Folge zu leisten, zum
Anderen freilich auch, daß der Beschwerdeführer nicht befugt
war, von der Kommission, deren Vorsitzendem oder ihrem
Deputirten zu verlangen, daß die Einsicht der Bücher in seinem