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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 1.1893

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Abtheilung I. Entscheidungen in Einkommensteuersachen
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https://doi.org/10.11588/diglit.61806#0209
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42 000 als 3^2 Prozent des Grundkapitals nach dem
zweijährigen Durchschnitt sich ein steuerpflichtiges Einkommen
von 29 770,54 für 1892/93 ergab. Der Vorsitzende der
Veranlagungskommission beanstandete diese Steuererklärung,
weil für das Jahr 1890 auf das Waarenkonto, welches in
der Bilanz mit 457 533,05 aufgeführt steht, 50 000 .F
aus dem Reingewinn abgeschrieben worden waren und er
eine Hinzurechnung dieser 50 000 zu dem steuerpflichtigen
Einkommen für nothwendig erachtete. In der Antwort der
Censitin hierauf wurde ausgeführt, daß die Abschreibung eine
nothwendige gewesen sei, weil die Selbstkosten der Waren-
bestände in Folge von Strikes und schwierigen Arbeiterverhält-
nissen im Jahre 1890 sehr hohe gewesen seien und die Ab-
schreibung erforderlich gewesen sei, um den wirklichen Werth,
den die Warenbestände am Jahresschlüsse hatten und der
niedriger gewesen sei, zur Anschauung zu bringen. In dem
Geschäftsbericht für 1890 war dies ebenfalls schon ausein-
andergesetzt worden. Trotzdem erfolgte die Veranlagung der
Censitin unter Zusetzung der 50 000 von einem Einkommen
von 54 770 zu 1 920 Steuer.
In der Berufung führte die Censitin nochmals aus, daß
die Abschreibung nothwendig gewesen wäre, um beim Jahres-
schluß ihren Lagerbestand auf den Werth zurückzuführen, zu
welchem sie am Tage der Jnventuraufnahme im Stande ge-
wesen wäre, ihre Fabrikate herzustellen, und daß, wenn die
Abschreibung nicht erfolgt wäre, der Reinertrag des folgenden
Jahres um ebensoviel geringer gewesen wäre, weil beim Ver-
kaufe der Maaren der Nutzen davon sich um die 50 000
verringert hätte. Die Berufung wurde jedoch durch Beschluß
der Berufungskommission zurückgewiesen, weil die Extra-Ab-
schreibung von 50 000 auf die vorhandenen Waren-
bestände nach der Inventur- und Bilanzaufstellung erfolgt
und diese nachträgliche Abschreibung bei Ermittelung des steuer-
pflichtigen Einkommens nicht gerechtfertigt, beziehentlich bei der
Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens nicht in Abzug
zu bringen sei.
 
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