Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 1.1893

DOI issue:
Abtheilung I. Entscheidungen in Einkommensteuersachen
DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.61806#0229
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
217

jedoch bei Berggewerkschaften nur für solche Jahre und nur
insoweit erfolgen, als in ihnen ein Ueberschuß im Sinne des
tz. 16 des Gesetzes erzielt sei. Für Verlustjahre müsse dieser
Abzug gänzlich außer Ansatz bleiben, für Jahre mit geringeren,
hinter dem Betrage von 3^ Prozent des Grundkapitals zu-
rückbleibenden Einnahmen soweit, als die Einnahmen zur
Deckung dieser 3^ Prozent nicht ausreichten, weil es dem
gesetzgeberischen Gedanken widersprechen würde, den lediglich
zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung des Einkommens
gestatteten Abzug auch für solche Jahre in Rechnung zu stellen,
in denen für sich betrachtet ein steuerpflichtiges Einkommen gar
nicht vorhanden gewesen sei. Es wurde Bezug genommen auf
Art. 27 Nr. 2 der Ausführungsanweisung, worin vorgeschrieben
sei, daß der 3^ prozentige Abzug des in der Bilanz für das
betreffende Geschäftsjahr aufgeführten Grundkapitals von den
Ueberschußbeträgen erfolgen solle. Aus diesen Gründen sei,
weil für 1889 nur 6 400 Ausbeute vertheilt worden, also
ein Betrag, der nicht ausreichte, um die sonst vorweg in Abzug
zu bringenden 3^2 Prozent des Grundkapitals mit 16 576^
zu decken, für 1889 nichts in Rechnung zu stellen; für 1890
seien 23 040 vertheilt, nach Abzug von 16 576 ver-
blieben 6 464 als das steuerpflichtige Einkommen der
beiden Jahre 1889 und 1890; der Durchschnitt ergebe ein
steuerpflichtiges Einkommen von 3 232
Diese Beschwerde ist vom Oberverwaltungsgericht abge-
wiesen aus folgenden
Gründen:
Ein Streit darüber, wie der Abzug von 3^2 Prozent des
eingezahlten Aktienkapitals (Grundkapitals) zu bewirken ist,
kann dann, wenn der Ueberschuß in jedem der beiden in Be-
tracht kommenden Jahre größer ist, als 31/2 Prozent des
Aktienkapitals oder wenigstens nicht kleiner, nicht entstehen,'
und ist ferner dann, wenn beide Jahre an sich, abgesehen von
dem Abzug, keinen Ueberschuß ergeben haben, beide Jahre
Verlustjahre sind, selbstverständlich gegenstandslos. Von deu
 
Annotationen