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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 1.1893

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Abtheilung I. Entscheidungen in Einkommensteuersachen
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https://doi.org/10.11588/diglit.61806#0245
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rungen theils zu weit, theils berühren sie das in Frage
stehende Verhältniß nicht. Es handelt sich um Einkommen
aus Kapitalvermögen, das in Wechselbeständen angelegt ist
oder sonst neben den Hypotheken und Effekten bestehen soll.
Wenn den Angaben eines Censiten kein Glauben geschenkt
wird, dann erübrigt eben nur, nach Anhaltspunkten für die
Annahme höherer Bestände zu forschen. Grundsätzlich anzu-
nehmen, daß die Schätzung eines höheren Einkommens aus
Kapitalbesitz zulässig sei, weil der Censit das Gegentheil nicht
erwiesen habe, kann als gerechtfertigt nicht erscheinen, da unter
Umständen ein solcher Beweis überhaupt nicht zu erbringen
ist. Der Censit hat aber dem berechtigten Verlangen Genüge
geleistet, indem er seine Bücher und sonstigen vorhandenen
Nachweise zur Feststellung seines Einkommens aus Kapital-
vermögen vorlegte. Es kann ihm nicht zugemuthet werden,
Auszüge der geforderten Art zu erbringen, zumal nicht einmal
unzweifelhaft feststeht, wie dadurch etwa ein anderes Resultat
erwiesen werden sollte, als er bereits deklarirt und auch durch
Vorlage von Erweisstücken glaubhaft zu machen gesucht hat.
Die Vermögensaufstellung kann insbesondere nicht gefordert
werden, da es sich nicht um Vermögensausweise handelt.
Unter diesen Umständen erscheint die angefochtene Entscheidung
unhaltbar und die Sache auch spruchreif. Der Censit hat
das Einkommen aus Grundbesitz zu 720 dasjenige aus
Hypothekenbesitz zu 55 000 aus Effekten zu 18 025
und endlich aus Wechseln zu 6 175 zusammen zu 79 920
deklarirt. Sofern sich etwa später Herausstellen sollte, daß er
zur Begründung seiner Rechtsmittel hierbei unrichtige oder
unvollständige Angaben gemacht hat, um zur Verkürzung der
Steuer zu gelangen, wird strafrechtlich nach Maßgabe des
§. 66 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 gegen
ihn vorzugehen sein. Seine Steuer war dagegen, seinen An-
gaben entsprechend, auf 2 900 zu berichtigen.
 
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