Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 1.1893

DOI Heft:
Abtheilung I. Entscheidungen in Einkommensteuersachen
DOI Seite / Zitierlink:
https://doi.org/10.11588/diglit.61806#0258
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
246

in der Beschwerdeschrift damit entschuldbar zu machen sucht,
daß er einzelne Handwerkerrechnungen nicht zur rechten Zeit
habe erhalten können, weil ein Handwerker erkrankt, zwei
andere verreist gewesen seien, so ist darauf kein Werth mehr
zu legen, da der Berufungskommission derartige Entschul-
digungsgründe, wie erwähnt, nicht vorgetragen waren, sie
also auch kein Vorwurf treffen kann, wenn sie über die Ent-
schuldbarkeit der Fristversäumniß sich nicht besonders ausge-
sprochen hat.
Der weiter vorgebrachte Angriff des Beschwerdeführers,
daß die Fristversäumniß in der ersten Instanz, womit offen-
bar das Veranlagungsverfahren gemeint ist, nicht gerügt,
vielmehr mit ihm über die Veranlagung unter Hervorhebung
der Unzulänglichkeit der Steuererklärung verhandelt, also
Nachfrist gewährt worden sei, ist rechtlich verfehlt, tz. 30 des
Einkommensteuergesetzes knüpft an die verspätete Abgabe der
Steuererklärung den Verlust der Rechtsmittel, um eine wirk-
same Nöthigung zur Erfüllung der neu eingeführten Dekla-
rationspflicht zu gewähren. Nur Umstände, welche für die
Entschuldbarkeit der Versäumniß dargethan werden, sollen den
Rechtsnachtheil ausschließen. Weder solche waren geltend ge-
macht, noch war Nachfrist erbeten oder bewilligt. Letzteres
kann auch nach schon eingetretener Versäumung der Frist zur
Steuererklärung überhaupt nicht mehr geschehen (vgl. Art. 54
Abs. 1 der Ausführungsanweisung vom 5. August 1891).
Die von dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission ins
Werk gesetzte weitere Verhandlung über die verspätete Steuer-
erklärung hat nur den selbstständigen Zweck, auch nach dem
Verlust der Rechtsmittel eine richtige und sachgemäße Ver-
anlagung durch nochmalige Aufforderung zur Abgabe einer
Erklärung oder Richtigstellung der verspätet abgegebenen zu
erzielen (vgl. Abs. 3 am letztangeführten Orte). Es kommt
hinzu, daß nicht der Vorsitzende der Veranlagungskommission
über die Rechtsmittelverwirkung zu entscheiden hat, vielmehr
nur die über das event. nicht zulässige Rechtsmittel zur Ent-
scheidung berufene Behörde (vgl. Drucksachen des Abgeord-
 
Annotationen