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Die Gesellschaft verweist darauf, daß es anderes steuer-
pflichtiges Einkommen als solches aus einer der im 7 des
Einkommensteuergesetzes gedachten vier Quellen nicht gebe und
der Agiogewinn keiner der dort genannten Quellen entstamme;
die eingestellten Beträge seien Vermehrung des Stammvermögens
im Sinne des 8. — Es besteht Meinungsverschiedenheit
darüber, in welchem Umfange die allgemeinen Grundsätze des
Abschnittes I 2 auf das steuerpflichtige Einkommen der nicht
physischen Personen Anwendung finden (vgl. Ausführungs-
anweisung Art. 27 Nr. 6); verneint man die Anwendbarkeit
der 7, 8 a. a. O., so finden jene Ausführungen schon
dadurch ihre Erledigung; bejaht man sie, so ist mit der oben
in Bezug genommenen Rechtsprechung des Oberverwaltungs-
gerichts, an der insoweit festzuhalten ist, davon auszugehen,
daß es sich um Einnahmen aus Gewerbebetrieb handelt (§. 7
Nr. 3). Weiter ist nicht anzuerkennen, daß der -- wenn
auch kraft des Gesetzes — durch den Agiogewinn gebildete
Reservefonds im Sinne des §. 8 „Stammvermögen" dar-
stellt. Kann man von solchem bei Aktiengesellschaften über-
haupt reden, so wird das Stammvermögen nur durch das
Einlage- oder Grundkapital dargestellt. Der Reservefonds
aber ist nicht Einlagekapital, auch nicht zusätzliches oder
Theil desselben, schon deshalb nicht, weil, soweit der Reservefonds
zur Deckung von Minderungen am Einlagekapital zur Ver-
wendung kommt, er nicht wie ein Einlagekapitalstheil so wie-
der ergänzt wird, daß es vor seinem Ersatz keinen vertheilungs-
fähigen Gewinn gäbe (vgl. Entscheidung des Reichsgerichts
vom 8. Juli 1891; besondere Anlage zum Reichsanzeiger
1891 S. 442).
Darnach kommen die 7, 8 a. a. O. jedenfalls nicht
in Betracht. Es bleibt allein entscheidend, ob man in dem zu
dem Reservefonds vereinnahmten Betrage angesammelte
„Ueberschüsse" vor sich hat. Nun giebt das Gesetz zwar keine
Legaldefinition des Überschusses im Sinne des §. 16 a. a. O.
Diejenigen Einnahmen jedoch, die geschäftlich und wirthschaftlich
als „Gewinn" zu qualifiziren sind, fallen auch unter die
Die Gesellschaft verweist darauf, daß es anderes steuer-
pflichtiges Einkommen als solches aus einer der im 7 des
Einkommensteuergesetzes gedachten vier Quellen nicht gebe und
der Agiogewinn keiner der dort genannten Quellen entstamme;
die eingestellten Beträge seien Vermehrung des Stammvermögens
im Sinne des 8. — Es besteht Meinungsverschiedenheit
darüber, in welchem Umfange die allgemeinen Grundsätze des
Abschnittes I 2 auf das steuerpflichtige Einkommen der nicht
physischen Personen Anwendung finden (vgl. Ausführungs-
anweisung Art. 27 Nr. 6); verneint man die Anwendbarkeit
der 7, 8 a. a. O., so finden jene Ausführungen schon
dadurch ihre Erledigung; bejaht man sie, so ist mit der oben
in Bezug genommenen Rechtsprechung des Oberverwaltungs-
gerichts, an der insoweit festzuhalten ist, davon auszugehen,
daß es sich um Einnahmen aus Gewerbebetrieb handelt (§. 7
Nr. 3). Weiter ist nicht anzuerkennen, daß der -- wenn
auch kraft des Gesetzes — durch den Agiogewinn gebildete
Reservefonds im Sinne des §. 8 „Stammvermögen" dar-
stellt. Kann man von solchem bei Aktiengesellschaften über-
haupt reden, so wird das Stammvermögen nur durch das
Einlage- oder Grundkapital dargestellt. Der Reservefonds
aber ist nicht Einlagekapital, auch nicht zusätzliches oder
Theil desselben, schon deshalb nicht, weil, soweit der Reservefonds
zur Deckung von Minderungen am Einlagekapital zur Ver-
wendung kommt, er nicht wie ein Einlagekapitalstheil so wie-
der ergänzt wird, daß es vor seinem Ersatz keinen vertheilungs-
fähigen Gewinn gäbe (vgl. Entscheidung des Reichsgerichts
vom 8. Juli 1891; besondere Anlage zum Reichsanzeiger
1891 S. 442).
Darnach kommen die 7, 8 a. a. O. jedenfalls nicht
in Betracht. Es bleibt allein entscheidend, ob man in dem zu
dem Reservefonds vereinnahmten Betrage angesammelte
„Ueberschüsse" vor sich hat. Nun giebt das Gesetz zwar keine
Legaldefinition des Überschusses im Sinne des §. 16 a. a. O.
Diejenigen Einnahmen jedoch, die geschäftlich und wirthschaftlich
als „Gewinn" zu qualifiziren sind, fallen auch unter die