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Überschüsse; eine Aktiengesellschaft kann füglich nicht „Gewinne
Vertheilen, ohne Überschüsse zu haben; der vertheilte oder in
gewisser Weise verwendete Reingewinn ist eben Ueberschuß.
Daß aber der Agiogewinn als „Gewinn", wenn auch
jetzt nicht mehr als vertheilbarer anzusehen ist, dafür kann
wiederum auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts
Bezug genommen werden, an der auch in diesem Punkte
lediglich festzuhalten war. Verbleibt es hiernach dabei, daß
man in dem Agiogewinn der hier in Rede stehenden Gesell-
schaft „Gewinn" vor sich hat, so ist der Reservefonds auch
in seinem durch Agiogewinn gebildeten Bestände aus Ueber-
schüssen dotirt und damit seine Natur als steuerpflichtiges
Einkommen dargethan (§. 16 a. a. O.).
Nr. 101.
Einkommen aus Gebäuden. Zu den abzugsfähigen Ausgaben
gehören nicht ein dem Vermiether zur Last fallendes Ab-
standsgeld und einmalige Aufwendungen für besondere
Einrichtung der vermietheten Räume im Interesse des
Miethers.
Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 9.
Anweisung des Finanzministers vom 5. August 1891 zur
Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni
1891 Art. 16.
Entscheidung des V. Senats vom 6. April 1893. Usp. V. t032/92.
Der seiner Steuererklärung entsprechend nach 14 039
Einkommen zum Steuersätze von 420 veranlagte Censit,
welcher in seiner Deklaration als Bruttomiethe für gewisse, an
die Reichspostverwaltung vermiethete Räumlichkeiten nicht den
vollen Jahresmiethsbetrag mit 14 500 <^, sondern nur
4 750 — unter Abzug von 9 750 für Abstandsgeld
(4 750 ^), bezw. Einrichtungskosten (5 000 — in Einnahme
gestellt hatte, wurde in Folge Berufung des Vorsitzenden der
Einkommensteuerveranlagungskommission durch Entscheidung
der Berufungskommission vom 9. Juli 1892 unter Zusetzung
Überschüsse; eine Aktiengesellschaft kann füglich nicht „Gewinne
Vertheilen, ohne Überschüsse zu haben; der vertheilte oder in
gewisser Weise verwendete Reingewinn ist eben Ueberschuß.
Daß aber der Agiogewinn als „Gewinn", wenn auch
jetzt nicht mehr als vertheilbarer anzusehen ist, dafür kann
wiederum auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts
Bezug genommen werden, an der auch in diesem Punkte
lediglich festzuhalten war. Verbleibt es hiernach dabei, daß
man in dem Agiogewinn der hier in Rede stehenden Gesell-
schaft „Gewinn" vor sich hat, so ist der Reservefonds auch
in seinem durch Agiogewinn gebildeten Bestände aus Ueber-
schüssen dotirt und damit seine Natur als steuerpflichtiges
Einkommen dargethan (§. 16 a. a. O.).
Nr. 101.
Einkommen aus Gebäuden. Zu den abzugsfähigen Ausgaben
gehören nicht ein dem Vermiether zur Last fallendes Ab-
standsgeld und einmalige Aufwendungen für besondere
Einrichtung der vermietheten Räume im Interesse des
Miethers.
Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 9.
Anweisung des Finanzministers vom 5. August 1891 zur
Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni
1891 Art. 16.
Entscheidung des V. Senats vom 6. April 1893. Usp. V. t032/92.
Der seiner Steuererklärung entsprechend nach 14 039
Einkommen zum Steuersätze von 420 veranlagte Censit,
welcher in seiner Deklaration als Bruttomiethe für gewisse, an
die Reichspostverwaltung vermiethete Räumlichkeiten nicht den
vollen Jahresmiethsbetrag mit 14 500 <^, sondern nur
4 750 — unter Abzug von 9 750 für Abstandsgeld
(4 750 ^), bezw. Einrichtungskosten (5 000 — in Einnahme
gestellt hatte, wurde in Folge Berufung des Vorsitzenden der
Einkommensteuerveranlagungskommission durch Entscheidung
der Berufungskommission vom 9. Juli 1892 unter Zusetzung