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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 1.1893

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Abtheilung I. Entscheidungen in Einkommensteuersachen
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https://doi.org/10.11588/diglit.61806#0325
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eigenen Wechsel, zahlbar vier Wochen nach Sicht. In den
für die maßgebenden Jahre aufgestellten Bilanzen erscheint auf
der rechten Seite unter Passiva die Eintragung: Aktienkapital
in 3 000 Stück emittirten Aktien ä 3 000 . .9 000 000
und auf der linken Seite unter Aktiva die Eintragung: Ver-
bindlichkeitsdokumente derAktionäre aufihreAktien 7 200 000
Damach konnte angenommen werden, daß über den ge-
sammten, nicht baar eingezahlten Betrag nur Verbindlich-
keitsdokumente derAktionäre in der obigen Fassung, Wechsel aber
nicht vorhanden wären. Bei der Verhandlung der Sache
bemerkte der erschienene Vertreter der Censitin, es sei schon
bisher und werde fortgesetzt darauf Bedacht genommen, an
Stelle der Verbindlichkeitsdokumente Wechsel zu erlangen.
Wie weit man mit dieser Umwandlung gediehen, könne augen-
blicklich nicht angegeben werden.
Das Oberverwaltungsgericht gab der Beschwerde Folge,
indem es den Antrag dahin ausfaßte, daß er nicht bloß gegen
die Berücksichtigung des „in Wechseln" belegten Aktienkapitals,
sondern darauf gerichtet war, daß nur 3 ^2 o/g des baar ein-
gezahlten Kapitals für abzugsfähig erklärt werden sollten.
Gründe.
Der Gerichtshof hat bereits anderweit ausgesprochen, daß
der neben einer baar eingezahlten Quote des Grundkapitals
durch Wechsel der Aktionäre belegte Theil desselben als „ein-
gezahltes" Aktienkapital im Sinne des tz. 16 a. a. O. und
damit als Grundstock für die Berechnung des Abzuges von
3 1/2 0/0 nicht anzusehen sei. An diesem Grundsätze war auch
gegenüber dem hier vorliegenden Sachverhalte lediglich fest-
zuhalten.
Was mit den Worten: nach Abzug von 31/2 o/g des
eingezahlten Aktienkapitals in §. 16 a. a. O. hat gesagt
werden sollen und gesagt ist, das entscheidet sich nach dem
Sprachgebrauche des gewöhnlichen Lebens und nach der Be-
deutung, die dem Ausdrucke „einzahlen" sonst auf dem Gebiete
des Aktienrechtes beiwohnt. Der erstere führt unmittelbar dazu,
 
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