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Entscheidungen des Preussischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen — 1.1893

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Abtheilung I. Entscheidungen in Einkommensteuersachen
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https://doi.org/10.11588/diglit.61806#0330
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318

Theil des Grundkapitals 3^2 o/y abzuziehen sind, folgt aus
dem Gesetze G. 16).
Die Entscheidung der Berufungskommission läßt wesent-
liche Vorschriften des Verfahrens außer Acht, weil Gründe
fehlen (§. 44 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, Art. 66 der
Ausführungsanweisung, Entscheidungen des Oberverwaltungs-
gerichts in Staatssteuersachen Bd. I S. 5); sie verletzt aber
auch mit der vorgenommenen Feststellung des steuerpflichtigen
Einkommens das bestehende Recht durch Nichtanwendung des
§. 16 und ist deshalb in dieser Gestalt nicht haltbar u. s. w.

Nr. 104.
Einkommen aus Gewinn bringender Beschäftigung.
Dienstaufwandskosten eines Gemeindeempfängers (Rendanten);
Voraussetzung der Abzugsfähigkeit solcher Ausgaben und
deren Berechnung.
Einkommensteuergesetz vom 24. Juni 1891 Z. 15.
Anweisung des Finanzministers vom 5. August 1891 zur
Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni
1891 Art. 22.
Entscheidung des V- Senats vom 17. April 1893. kep. V. 1120/92.
Der nach einem steuerpflichtigen Einkommen von 4464^
aus Gewinn bringender Beschäftigung zu 104 Steuer
veranlagte Censit (ein Gemeindeempfänger) beanspruchte unter
Anderem einen Abzug von 1890 c/E 0/3 seiner gesummten
Bezüge) für Dienstaufwand. Seine Berufung wurde zurück-
gewiesen, weil nur die tatsächlich aufgewendeten Dienstunkosten
abzugsfähig seien, und der Nachweis, daß das Einkommen
unter 4 200 bleibe, nicht erbracht sei.
In der dagegen angebrachten Beschwerde verharrte der
Censit, welcher in der Steuererklärung seine Gesammtbezüge
aus der Stellung als Gemeindeempfänger und Rendant ver-
schiedener Kassen auf 5 670 beziffert hatte, bei den früheren
Anträgen und bat noch, das Oberverwaltungsgericht möge
 
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